Kein drei-, vier- oder fünffach-Name

§ 1355 Abs. 4 BGB lautet:

“Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.”

Nun wollte ein Rechtsanwalt, der einen Doppelnamen führte, nach der Ehelichung einer Zahnärztin durchsetzen, daß auch ein Dreifachname als Familienname geführt werden könne. Der Rechtspfleger hat dies unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung verweigert. Das Bundesverfassungsgericht gab der Beschwerde nicht statt:

Die Regelung des § 1355 Absatz 4 BGB sieht vor, dass Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen gemeinsamen Familiennamen und damit Ehenamen bestimmen sollen. Dabei können sie zwischen dem Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen der Frau oder des Mannes wählen. Wählen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, trägt jeder Ehegatte nach der Eheschließung seinen Namen weiter. Entscheiden sich die Ehegatten für einen Ehenamen, dann kann der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, den eigenen Namen dem Ehenamen als Begleitname voranstellen oder anfügen. Diese Möglichkeit wird in § 1355 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB jedoch für den Fall, dass die Ehegatten schon Träger von Mehrfachnamen sind, ausgeschlossen beziehungsweise eingeschränkt: Wird ein schon aus mehreren Namen bestehender Name eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt, dann darf der andere Ehegatte seinen Namen dem Ehenamen nicht als Begleitname anfügen. Besteht dagegen der nicht zum Ehenamen bestimmte Name aus mehreren Namen, dann kann nur einer dieser Namen dem Ehenamen als Begleitname hinzugefügt werden.

Der Beschwerdeführer zu 1) führt einen Doppelnamen und betreibt seit vielen Jahren eine Rechtsanwaltskanzlei in München. Die Beschwerdeführerin zu 2) führt lediglich einen Namen, hat Kinder aus erster Ehe und ist praktizierende Zahnärztin. Die Beschwerdeführer heirateten, jeweils in zweiter Ehe, im Mai 1997, ohne zunächst einen Ehenamen zu bestimmen. Später entschlossen sie sich, den Doppelnamen des Beschwerdeführers zu 1) zum Ehenamen bestimmen zu wollen, wobei die Beschwerdeführerin zu 2) beabsichtigte, ihren Namen dem Ehenamen als Begleitnamen voranzustellen. Dies wurde vom Standesamt München abgelehnt. Ein entsprechender Antrag an das Amtsgericht, die Beschwerde und die weitere Beschwerde an das BayObLG blieben erfolglos.

Die von den Beschwerdeführern erhobene Verfassungsbesc…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Bgb , Familienname , Ehename , Name
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 8. Mai 2009 auf http://www.raschlosser.com.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Bundesverfassungsgericht Doppelnamen: Bundesverfassungsgericht bestätigt gesetzgeberische Beschränkung auf Doppelnamen als mit dem Grundgesetz vereinbar

News Blog Rechtsanwältin Berger | 5. Mai 2009 — Die Regelung des § 1355 Absatz 4 BGB sieht vor, dass Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt e…

Namensrecht: Gesetzliche Beschränkung auf „Ehedoppelnamen“ mit dem Grundgesetz vereinbar

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 18. Juli 2009 — Die gesetzliche Bestimmung, nach der ein Ehegatte, dessen Name die Ehegatten nicht zum Ehenamen bestimmt haben, seinen Namen de…

Bundesverfassungsgericht: Gesetzgeberische Beschränkung auf “Ehedoppelname” mit dem Grundgesetz vereinbar

fachanwaltsliste.de | 6. Mai 2009Bundesverfassungsgericht – Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 47/2009 vom 5. Mai 2009 Urteil vom 5. Mai 2009 – 1 BvR 1155/…

Bundesverfassungsgericht: Gesetzgeberische Beschränkung auf “Ehedoppelname” mit dem Grundgesetz vereinbar

fachanwaltsliste.de | 6. Mai 2009Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 47/2009 vom 5. Mai 2009 Urteil vom 5. Mai 2009 – 1 BvR 1155/…

Wenn Herr Müller-Lüdenscheid heiratet

Rechtslupe | 5. Mai 2009 — Die Regelung des § 1355 Absatz 4 BGB sieht vor, dass Ehegatten sollen, so bestimmt es § 1355 Abs. 4 BGB, bei der Eheschließ…

Wiederannahme des Geburtsnamens nach der Scheidung - und wieder zurück?

arbeit-familie.de | 17. Februar 2010 — OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.08.2009, 20 W 87/09 Bei der Eheschließung sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Fami…

BVerfG: Identifikationsstiftende Funktion eines Namens

BERLIN BLAWG | 6. Mai 2009 — Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 5. Mai 2009 – AZ: 1 BvR 1155/03 – zum Recht der Familiennamen entsch…

Änderung des durch Adoption erhaltenen Geburtsnamens bei Eheschließung

Rechtslupe | 12. Oktober 2011 — Ein Geburtsname, der als Folge einer späteren Adoption geändert worden ist, tritt auch als Beiname zum Ehenamen zwingend an die…

Kann ein Ehename nachträglich geändert werden?

Unterhalt24 Blog | 16. April 2011 — Man stelle sich vor, daß ein Ehepaar im Rahmen der Eheschliessung einen Ehenamen z.B. “Müller” angegeben hat. Die Ehefrau hat…

Eine ehevertragliche Abrede über Ehename ist nicht generell sittenwidrig

Die herrschende Meinung | 21. April 2008 — Eine ehevertragliche Abrede, in der sich der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, verpflichtet, im Fal…