(Kein) Datenschutz in sozialen Netzwerken
Der sog. –
das Treffen der obersten Datenschutzbehörden für den nichtöffentlichen Bereich – hat sich in einem neuen Papier der Haltung des ULD
zu sozialen Netzwerken und Social-Plugins angeschlossen.
Die Grundaussage, wonach auch soziale Netzwerke die außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, deutsches
Datenschutzrecht zu beachten haben, halte ich für rechtlich zutreffend. Dass speziell das Angebot von allerdings weit davon entfernt ist, mit deutschem und europäischem
Datenschutzrecht konform zu sein, ist andererseits offensichtlich. Möglicherweise wird die EU künftig effektiver gegen dieses
Vollzugsdefizit vorgehen, sollte das Datenschutzrecht tatsächlich in einer EU-Verordnung geregelt werden, weil dann wegen der
Datenschutzverstöße großer amerikanischer Player wie
oder Facebook auch mit spürbaren Bußgeldern gerechnet werden kann.
Zu den zuletzt äußerst umstrittenen Themen der Einbindung von Social-Plugins und des Betreibens von Facebook-Fanseiten schreibt der
Düsseldorfer Kreis:
In Deutschland ansässige Unternehmen, die durch das Einbinden von eines Netzwerkes auf sich aufmerksam machen wollen oder sich mit in einem Netzwerk präsentieren, haben eine eigene Verantwortung
hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots. Es müssen zuvor Erklärungen eingeholt werden, die eine
Verarbeitung von Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer durch den Betreiber des sozialen Netzwerkes rechtfertigen können. Die Erklärungen
sind nur dann rechtswirksam, wenn verlässliche Informationen über die dem Netzwerkbetreiber zur Verfügung gestellten Daten und den
Zweck der Erhebung der Daten durch den Netzwerkbetreiber gegeben werden können.
Anbieter deutscher Websites, die in der Regel keine Erkenntnisse über die Daten- verarbeitungsvorgänge haben können, die
beispielsweise durch Social Plugins ausgelöst werden, sind regelmäßig nicht in der Lage, die für eine informierte Zustimmung ihrer
Nutzerinnen und Nutzer notwendige Transparenz zu schaffen. Sie laufen Gefahr, selbst Rechtsverstöße zu begehen, wenn der Anbieter
eines sozialen Netzwerkes Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer mittels Social Plugin erhebt. Wenn sie die über ein Plugin mögliche
Datenverarbeitung nicht überblicken, dürfen sie daher solche Plugins nicht ohne weiteres in das eigene Angebot einbinden.
Auch wenn ich die Bedenken des Düsseldorfer Kreises nachvollziehen kann, entspricht diese Aussage meines Erachtens nicht der
geltenden Rechtslage. Denn eine irgendwie geartete (Störer-)Verantwortlichkeit kennt das deutsche Datenschutzrecht nicht. Adressat
des BDSG und des TMG ist vielmehr die verantwortliche Stelle (§ 3 Abs. 7 BDSG), die allerdings auch ein Mindestmaß an Datenhoheit
inne haben muss. Und daran fehlt es bei Webseitenbetreibern die Social-Plugins einbinden und auch bei Facebook-Fansit…
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