Kein Computer, keine Ahnung - und dennoch wegen Filesharings verurteilt

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Und ein fehlender Computer schützt auch nicht vor einer Verurteilung wegen Filesharings. So sieht das jedenfalls das (berüchtigte) Amtsgericht München in seinem Urteil vom 23.11.2011, Aktenzeichen: 142 C 2564/11. Es ist schon nicht mehr nachvollziehbar, was da an deutschen Gerichten geschieht. Eine alleinstehende Rentnerin verkauft im Juli 2009 ihren Computer - ihr Internetanschluss läuft aber noch weiter (sie war von ihrem Provider, wie üblich, nicht aus dem 2 Jahre laufenden Vertrag entlassen worden). Anfang Januar 2010 wurde dann festgestellt, dass von der ihr zugewiesenen IP-Adresse ein Film in einer Tauschbörse angeboten wird. So etwas, was sich ältere Damen gerne mal reinziehen - nämlich ein "sehr gewalttätiger" Hooligan-Film. Sie gibt eine Unterlassungserklärung ab, zahlt aber nicht die geforderten Abmahnkosten. Weswegen sie nun vors Gericht gezogen wurde. Das Gericht befindet sich nicht am Orte des Geschehens, in Berlin, dort, wo auch der Rechteinhaber seinen Sitz hat. Nein, das Gericht befindet sich dank einer diskussionswürdigen Auslegung des § 32 ZPO am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in München. Beide Parteien durften also einmal quer durch die Republik reisen, um am Prozess teilnehmen zu können, obschon - außer der bekannt rechtsinhaberfreundlichen Rechtsprechung des Amtsgerichts München - sonst keine Berührungspunkte zum Gerichtsort festzustellen waren. Das Gericht ließ sich dann von einem (nicht gerichtlich bestellten) Sachverständigen überzeugen, dass das zur Feststellung der Urheberrechtsverletzung verwendete Programm ordnungsgemäß arbeitete, insbesondere IP-Adresse, Zeitstempel und File-Hashwert ordnungsgemäß protokollierte. Die Ermittlungsschritte wurden durch den Geschäftsführer wohl der ermittelnden Firma beschrieben. Ob dieser selbst den Urheberrechtsverstoß ermittelt hat und daher entsprechende fallbezogene Aussagen machen konnte, scheint fraglich. Er sagte jedenfalls für das Gericht nachvollziehbar aus "dass im Ergebnis durch den File-Hash-Wert auch festgestellt werden kann, dass der Film identisch ist mit der ermittelten Datei und dass die Datei, d.h. im Ergebnis der Film, abspielbar ist." Zumindest letzteres scheint mir fraglich, da nach meinen Informationen auch eine beschädigte Datei noch denselben Hashwert tragen kann, damit also gerade nicht gesagt ist, dass der Film abspielbar ist. Aber es gibt ja auch noch die beiden Zeugen, die wohl die Ermittlung selbst durchgeführt haben, die aussagten, "dass ein optischer Abgleich der Datei mit dem Film selbst stattfindet und vorliegend auch stattgefunden hat, also die Datei funktionstauglich war und das Filmwerk enthielt." Die eine Zeugin könne sich sogar noch sehr gut an den Film erinnern, weil er, wie gesagt, sehr gewalttätig war. Komisch, dass das in dem Urteil überhaupt Erwähnung findet: Ob sie sich da an den Film ganz allgemein erinnerte oder an die konkrete Ermittlung im vorliegenden Einzelfall? Hat sie womöglich nur …

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Themen: Berlin , Abmahnung , Tauschbörsen , Filesharing , Zpo , Amtsgericht , Unterlassung , P2p , Vertrag , Tiger , Gerichtsstand , Peer TO Peer
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 19. Dezember 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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