Kein Busführerschein bei erheblichen Vorstrafen

Die Fahrerlaubnis der Klasse D (Busführerschein) erfordert nach § 11 Abs 1 Satz 4 FeV eine persönliche Zuverlässigkeit des Fahrers im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zu seinen Fahrgästen. Dieses Vertrauensverhältnis umfasst neben der ordnungsgemäßen Beförderung der Fahrgäste auch den korrekten Umgang mit diesen Personen und deren Eigentum. Eignungsbedenken können sich daher auch aus Straftaten, insbesondere Vermögensdelikten, ergeben, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Fahrgastbeförderung stehen.

Dies hat das VG Gießen in seinem Urteil vom 29.09.2010 in dem Verfahren 6 K 4151/09.GI festgestllt und die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, die Fahrerlaubnis des Klägers nicht um die Erlaubnis einen Vus zu führen zu erweitern, bestätigt.

In den Urteilsgründen hat das Gericht u.a. folgendes ausgeführt:

Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis setzt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV voraus, dass der Bewerber um die Fahrerlaubnis die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Dass er diese besondere Eignung besitzt, hat der Kläger nicht nachgewiesen. Dazu hat das Gericht in seinem Beschluss vom 28. Juni 2010, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, ausgeführt:

„Die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen erfordert, dass der Bewerber um die Fahrerlaubnis D oder D1 die Gewähr bietet, die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, zu beachten. Das beinhaltet insbesondere auch die Einhaltung der zum Schutz der Allgemeinheit oder Einzelner vor Schäden und Gefahren erlassenen Vorschriften (VG Ansbach, Beschluss vom 12.06.2009, – AN 10 E 09.00776, Juris). § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV erfordert eine persönliche Zuverlässigkeit des Fahrers im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zu seinen Fahrgästen. Dieses Vertrauensverhältnis umfasst neben der ordnungsgemäßen Beförderung der Fahrgäste und deren Bewahrung vor Verkehrsunfällen auch den korrekten Umgang mit diesen Personen und deren Eigentum, das dem Fahrer für die Zeit der Beförderung anvertraut ist. Daraus folgt, dass sich Eignungsbedenken auch aus Straftaten, insbesondere Vermögensdelikten, ergeben, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Fahrgastbeförderung stehen. Die Verurteilung des Klägers wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub ist bei der Beurteilung seiner persönlichen Zuverlässigkeit ebenso zu berücksichtigen, wie die anderen im Bundeszentralregister (noch) eingetragenen Verurteilungen. Das gilt, da maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage der der gerichtlichen Entscheidung ist, auch für die letzte Verurteilung des Klägers wegen Diebstahls geringwertiger Sachen durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Heidelberg zu einer Geldstrafe von 20…

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Themen: Fahrerlaubnis , Verkehr , Mpu , Ansbach , Vorschriften , Pbefg , Busfahrer , § 11 Fev , § 32 Bzrg , Busführerschein , Bzrg , Fahrerlaubnis D , Fahrgastbeförderung , Medizinisch-psychologische-untersuchung
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 27. Oktober 2010 auf http://www.sokolowski.org/.

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