Kein Blaulicht für’s Ordnungsamt

Einsatzfahrzeugen des Ordnungsamts steht kein Blaulicht zu. Mit dieser Begründung wies heute das Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Klage der Stadt Wuppertal gegen die Bezirksregierung Düsseldorf ab, mit der sie die Ausstattung der Fahrzeuge ihres Kommunalen Ordnungsdienstes mit Blaulicht und Einsatzhorn erstrebt.

Nach Auffassung der Düsseldorfer Verwaltungsrichter ergibt sich das Recht, auch Fahrzeuge des Ordnungsamts mit Blaulicht und Einsatzhorn auszurüsten, nicht obligatorisch aus der Straßenverkehrszulassungsordnung. Diese sehe eine solche Ausstattung vielmehr nur für den Vollzugsdienst der Polizei vor.

Die Stadt habe auch keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung zur Ausstattung der Fahrzeuge des Kommunalen Ordnungsdienstes mit Blaulicht und Einsatzhorn. Sie habe nicht darlegen können, dass in der überschaubaren Anzahl von Eilfällen der bestehenden Gefahr nicht durch Hinzuziehung der Polizei hätte effektiv begegnet werden können. Denn die Polizei sei für die Gefahrenabwehr gerade dann zuständig, wenn andere Behörden nicht rechtzeitig tätig werden könnten. Deshalb habe die Bezirksregierung Düsseldorf bei ihrer ablehnenden Entscheidung zu Recht dem Ziel, die Zahl der mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge möglichst gering zu halten, den Vorrang eingeräumt. So werde die Missbrauchsgefahr sowie die auch die bei einem Blaulichteins…

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Themen: Straßenverkehr , Polizei- Und Ordnungsrecht
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 28. Mai 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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