Kein Bismarck in der Nazizeit

Das Ausgleichsleistungsgesetz, also das Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, sieht in einer “Unwürdigkeitsklausel” einen Ausschluß von Ausgleichszahlungen für Personen (und deren Rechtsnachfolger) vor, denen ein “erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems” zur Last fällt.

Um ein solches “erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems” handelt es sich aber noch nicht bei einer Tätigkeit als Gesandter I. Klasse im Auswärtigen Amt, auch dann nicht, wenn der GEsandte Träger eines berühmten Namens ist, mit dem sich das nationalsozialistische Regime aufgrund dieser Stellung schmücken kann.

So war jetzt vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage auf Ausgleichsleistungen der Rechtsnachfolger nach Otto (II.) von Bismarck erfolgreich, das Verwaltungsgericht Magdeburg hat der auf Gewährung von Ausgleichsleistungen und – soweit möglich – Rückgabe der beweglichen Gegenstände gerichteten Klage der Rechtsnachfolger nach Otto (II.) von Bismarck stattgegeben.

Das Verwaltungsgericht war zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss von Ausgleichsleistungen nicht vorliegen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2009 zur Auslegung der „Unwürdigkeitsklausel“ des Ausgleichsleistungsgesetzes hat das Gericht ein “erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems” durch Otto (II.) von Bismarck verneint.

Eine…

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Themen: Botschaft , Ddr-recht , Ausgleichszahlung , Ausgleichsleistungsgesetz

Erschienen 12. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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