Kein automatisiertes Grundbuchabrufverfahren für Gerichtsvollzieher

§ 133 Abs. 2 Satz 2 GBO eröffnet nicht die Möglichkeit, Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren zuzulassen. Die Regelung enthält eine abschließende Aufzählung der Personen und staatlichen Institutionen (zu denen nicht ein Gerichtsvollzieher zählt), bei denen dies möglich ist. Darüberhinaus fehlt es an der sachlichen Unabhängigkeit des Gerichtsvollziehers bei seiner Tätigkeit.

So das Oberlandesgericht München in dem hier vorliegenden Fall eines Gerichtsvollziehers, dessen Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren zurückgewiesen worden war. Der Hauptgerichtsvollzieher mit Dienstsitz in Ingolstadt beantragte die Zulassung zum sogenannten uneingeschränkten Abrufverfahren nach § 133 Abs. 2 Satz 2 Grundbuchordnung. Ohne große Mühen, ohne zeitliche Verzögerung und ohne vorherige Einzelfallprüfung durch das Grundbuchamt lassen sich auf diese Weise nämlich mittels Online-Datentransfer Informationen beschaffen, auf die auch Gerichtsvollzieher gerne zurückgreifen. Nachdem der Freistaat Bayern, der die Zulassungsstelle für das automatisierte Grundbuchabrufverfahren bei der Gemeinsamen IT-Stelle der bayerischen Justiz eingerichtet hat, den Antrag mit Bescheid vom 18.9.2012 zurückgewiesen hatte, wandte er sich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides an das Oberlandesgericht München.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München sei die Zulassungsstelle zurecht davon ausgegangen, dass § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO nicht die Möglichkeit eröffnet, Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten Abrufverfahren zuzulassen. Diese Regelung enthalte eine abschließende Aufzählung der Personen und staatlichen Institutionen, bei denen dies möglich ist. Die Auffassung des Antragstellers, er sei als Beamter und Angehöriger des Amtsgerichts Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts im Sinne der genannten Vorschrift, treffe nicht zu.

Der Begriff “Gericht” in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO sei im funktionellen Sinne zu verstehen. Nur den sachlich unabhängigen Justizorganen, die im Rahmen einer ihnen vom Gesetz zugewiesenen Befugnis tätig werden, könne die Genehmigung zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren erteilt werden. Die sachliche Unabhängigkeit des Gerichtsvollziehers bei seiner Tätigkeit sei nicht gegeben. Er handle zwar selbständig und eigenverantwortlich, aber nicht sachlich unabhängig und unterstehe der Dienstaufsicht des Amtsgerichtspräsidenten bzw. Amtsgerichtsdirektors.

Ein Gerichtsvollzieher sei auch weder selbst eine “Behörde” im Sinne der genannten Vorschrift, noch “Teil einer Behörde”. Gerichtsvollzieher seien auch in die Organisation der Amtsgerichte nicht wie andere Beamte eingebunden. Abgesehen von den Ihnen eingeräumten besonderen Befugnissen, wie z.B. zum zwangsweisen Eingri…

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Themen: Internet , Gerichtsvollzieher , Grundbucheinsicht , Ingolstadt
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 8. März 2013 auf http://www.rechtslupe.de.

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