Kein Auskunftsanspruch gegen Internetprovider
Wieder gibt es eine neue Entwicklung des Auskunftsanspruches eines Rechteinhabers gegen einen hinsichtlich der IP-Adressen, die ausschließlich im Rahmen der
Vorratsdatenspeicherung vorgehalten werden, Das OLG Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 12. Mai 2009 (Az. 11 W 21/09) einen
solchen Anspruch verneint. Die im Moment sehr aktive Pornoindustrie bzw. die Inhaber der entsprechenden Verwertungsrechte scheinen
die Umsatzrückgänge durch eine vermehrte Abmahntätigkeit ausgleichen zu wollen. Dazu sind sie übergangenen, gegen Nutzer von vorzugehen, die sich heruntergeladen haben. Mithilfe von Software werden die
IP-Adressen der entsprechenden Nutzer ermittelt. Da diese aber nicht unmittelbar einem Anschlussinhaber bzw. Nutzer zugordnet werden
können, beanspruchen die Rechteinhaber von den Internetprovider Auskunft über den Nutzer, dem diese IP-Adresse in der fraglichen Zeit
zugeteilt gewesen wurde. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Internetprovider aber die Auskunft nicht erteilt und der
Rechteinhaber beantragt vor dem am Main eine Einstweilige Verfügung, die die Richter auch erließen und den
Internetprovider zur Auskunft verpflichteten.
Gegen diesen Beschluss legte der Internetprovider Rechtsmittel (Sofortige Beschwerde) beim Oberlandgericht Frankfurt am Main ein und
erhielt dort Recht, denn die Einstweilige Verfügung wurde aufgehoben und zurückgewiesen.
Dabei stellt das OLG klar, dass es bei dem angegriffenen Beschluss des Landgerichtes entgegen der Formulierung der dortigen Richter
nicht um eine Einstweilige Verfügung handelt, insbesondere die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.
Desweiteren rügen die Richter der zweiten Instanz, dass in entscheidungserheblicher Weise der Anspruch der Beschwerdeführerin
(Internetprovider) auf rechtliches Gehör verletzt wurde und dessen Einwände bereits vor Erlass des Beschlusses zu hören gewesen
wären.
Der Internetprovider führte aus, dass er nicht mehr speichere und lediglich der gesetzlichen Verpflichtung zur Speicherung der gem. § 113 a TKG nachkomme. Wenn dies so
ist, stellen die OLG-Richter fest, dass der
§ 101 Abs. 9 UrhG einen Erlaubnistatbestand jedoch nur für die gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten, nicht für die allein auf
Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG gespeicherten Daten bildet. § 113a Abs. 4 Nr. 1 TKG, der die Richtlinie zur
Vorratsdatenspeicherung umsetzt, verpflichtet zwar seit 1. 1. 2009 zur Speicherung der IP Adressen für sechs Monate. Diese Daten
dürfen die Diensteanbieter nach §§ 113b S. 1 Halbs. 2, 113 TKG zwar auch verwenden, um staatlichen Stellen zu bestimmten hoheitlichen
Zwecken Auskunft über den Anschlussinhaber zu erteilen. Die Daten dürfen jedoch nicht für eine Auskunft an Private für deren
Rechtsverfolgung genutzt werden.
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