Rodeln außer Dienst
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Die Verletzung eines Geschäftsführers bei einer Abfahrt auf der Rodelbahn während einer Seminarwoche ist kein Arbeitsunfall. Mit diesem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf blieb der Klage eines Düsseldorfers der Erfolg versagt, da nach Ansicht des Sozialgerichts Düsseldorf die vom Kläger im Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hat.
Der Kläger des jetzt vom Sozialgericht Düsseldorf entschiedenen Falls ist Geschäftsführer eines Unternehmens, das auf dem Gebiet der technischen Entwicklung, der Herstellung und dem Verkauf von Baumaschinen tätig ist. Während einer Seminarwoche, die eine Interessenvertretung für Baumaschinenhersteller durchführte, verabredete sich der Kläger mit einem anderen Teilnehmer zu einer Bergwanderung. Die beiden hatten nach Angaben des Klägers Verschiedenes zu besprechen und wurden dabei von Familienangehörigen begleitet. Nach dem Aufstieg fuhr der Kläger zusammen mit seiner Tochter mit dem Rodelschlitten zu Tal. Bei dieser Abfahrt verletzte er sich. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab.
Die dagegen erhobenen Klage blieb vor dem Sozialgericht Düsseldorf erfolglos. Der Düsseldorfer konnte auch mit seinem Vortrag, er befinde sich “immer im Dienst”, nicht durchdringen. Denn die Abfahrt auf der Rodelbahn liegt nach Ansicht der Düsseldorfer Sozialrichter nicht mehr innerhalb der Grenzen, bis zu denen der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung reicht: Auf Fortbildungsveranstaltungen bestehe kein lückenloser Versicherungsschutz; in der Regel unversichert seien höchstpersönliche Verrichtungen (wie z.B. Essen) oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten (wie z.B. Einkaufen). Selbst wenn man dem Bergaufstieg des Klägers wegen etwaiger Fachgespräche noch einen betrieblichen Schwerpunkt zuordnen könnte, habe jedenfalls mit Beginn der Rodelfahrt, die der Kläger mit seiner Tochter – und nicht mit dem anderen Seminarteilnehmer – unternommen habe, der Versicherungsschutz geendet. Hätte der Kläger mit dem ander…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. September 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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