Kein Anspruch auf Sonderzahlungen während der Elternzeit
Während der ruht das Arbeitsverhältnis
kraft Gesetzes, mit der Folge, dass nicht nur der Anspruch auf laufendes Arbeitsentgelt entfällt, sondern wie das
Bundesarbeitsgericht erneut bekräftigte auch auf Sonderzahlungen jeglicher Art.
In dem der aktuellen Entscheidung zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Berücksichtigung der Elternzeit bei der
betrieblichen Altersversorgung. Die entsprechende hier einschlägige tarifliche Versorgungsregelung sah eine solche Berücksichtigung
bei der Anwartschaftsberechnung nicht vor, worin die klagende Arbeitnehmerin eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung sah.
Nachdem bereits das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die Klage in den Vorinstanzen abwiesen, hatte die Klägerin auch mit
der Revision keinen Erfolg. Damit folgte das BAG seiner ständigen Rechtsprechung, wonach Sonderleistungen wie Zulagen, Prämien,
Gratifikationen usw. wegen Elternzeit anteilig gekürzt werden können. Wenn der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zahlung des
laufenden Arbeitsentgelts befreit sei, sei er auch nicht gehalten, zusätzliche Leistungen direkt oder indirekt zu erbringen.
Folglich können betriebliche oder innerbetriebliche Versorgungsordn…
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