Kein Anspruch auf sofortige Löschung von IP-Adressen
Urteil des OLG Frankfurt a. M.
Nach einer aktuellen Pressemitteilung der Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. (zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 16.06.2010, Az.
13 U 105/07) ist ein Internetzugangsanbieter nicht verpflichtet,
die IP-Adresse (Internet Protokoll Adresse) von Kunden sofort zu löschen.
Das OLG hatte sich in der zweiten Instanz mit der Frage zu beschäftigen, ob die Telekom jeweils sofort nach dem Ende einer
Internetverbindung die „dynamische IP-Adresse“ von Kunden zu löschen hat.
Der Kläger hat in der ersten Instanz vor dem geklagt. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Beklagte die Daten noch für ganze
80 Tage nach dem Rechnungsversand gespeichert. Das Erstgericht hat es der Telekom untersagt, die Daten länger als sieben Tage
vorzuhalten.
In der Berufungsinstanz verfolgte der Kläger weiter seine Forderung, die Daten müssten sofort gelöscht werden. Der Datenschutz und
das Recht auf Schutz der Privatsphäre würden dies gebieten.
Ansonsten könnten anhand der IP-Adresse ein Profil der jeweiligen Nutzer erstellt werden, da man das Nutzungsverhalten auswerten
könne und gar Rückschlüsse auf die Persönlichkeit gezogen werden könnten.
Die Telekom wendete sich gegen diesen Vortrag und führte aus, ohne eine vorübergehende Speicherung könnten Fehler nicht erkannt und
beseitigt werden und die Abrechnungen gegenüber den Kunden könne nicht vorgenommen werden.
Zu den rechtlichen Hintergründen
Der Senat stützte seine Entscheidung auf die folgende Argumentation.
Selbst das Bundesverfassungsgericht habe in einschlägigen Entscheidungen die Praxis der Datenspeic…
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