Kein Anspruch einer Studentenverbindung auf Verlinkung auf Uni-homepage

Eine Studentenverbindung verklagte die Universität Leipzig, weil ihr Internet-Auftritt von dieser auf der homepage der Uni nicht verlinkt wurde.

Hiergegen klagte die Studentenverbindung und verlor in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Leipzig. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Studentenverbindung auf Zulassung der Berufung mit folgender Begründung ab:

“Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4.5.2007 ist zulässig aber unbegründet, weil weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegen noch die Rechtssache die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist (Nr. 2). Soweit der Kläger vorträgt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist der Antrag unzulässig. Er genügt insoweit nicht den Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger, eine Studentenverbindung, begehrt mit seiner Klage die Verlinkung auf der Homepage der beklagten Universität Leipzig. In der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Leipzig einen Anspruch des Klägers abgelehnt. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem Sächsischen Hochschulgesetz noch aus anderen Regelungen. Die Beklagte sei auch nicht nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu einer Verlinkung verpflichtet. Das zuständige Rektoratskollegium habe in seiner Sitzung vom 10.6.2005 eine Verlinkung des Klägers auf der Homepage der Universität abgelehnt, da dessen Verlinkung nicht im Interesse der Universität liege. Ein solches Interesse der Universität bestehe jedenfalls dann, wenn es Zwe…

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Themen: Leipzig , Studentenverbindung , Universit�t
Rechtsgebiet: Vereinsrecht

Erschienen 16. April 2009 auf http://www.raschlosser.com.

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