Kein Anspruch des Sohnes auf Geldentschädigung wegen Filmberichterstattung über getötete Mutter
am 08.12.2005 von http://www.recht-blog.com
Dies hat der Bundesgerichtshof am 06.12.2005 entschieden.
Die Entscheidung dürfte im Hinblick auf die sog. Marlene-Dietrich-Entscheidung des BGH von Interesse sein.
Aus der Presseerklärung ergibt sich folgende Zusammenfassung des Sachverhalts und der wesentlichen Entscheidungsgründe:
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Geldersatz wegen der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner Mutter, hilfsweise wegen der Verletzung seines eigenen Persönlichkeitsrechts geltend. Die 80-jährige Mutter des Klägers wurde im Oktober 2000 von der Schwester des Klägers unter dem Einfluss einer Psychose in dem von Mutter und Schwester gemeinsam bewohnten Haus erschlagen. Ein Kamerateam der Beklagten, dem die Polizei Zutritt zu dem Haus gewährt hatte, filmte dieses und den teils entkleideten Leichnam der Mutter. Am 26. Februar 2001 strahlte der Fernsehsender SAT 1 im Rahmen des Programms Spiegel TV unter dem Titel „Mordkommission Köln“ einen etwa 30-minütigen Filmbericht der Beklagten aus. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der unter anderem für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das landgerichtliche Urteil bestätigt. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Verletzung ideeller Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen. Ein solcher Anspruch steht aber nur Lebenden zu. Denn die bei Zubilligung einer solchen Geldentschädigung im Vordergrund stehende Genugtuung des Opfers kann durch eine an Hinterbliebene fließende Entschädigung nicht erreicht werden. Auch die zum Geldersatz bei Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts Verstorbener insbesondere in der Marlene-Dietrich-Entscheidung vom I. Zivilsenat aufgezeigten Grundsätze (BGHZ 143, 214) lassen sich auf diesen Sachverhalt nicht übertragen, da Schutzgut und Interessenlage zu unterschiedlich sind.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung seines eigenen allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Gegen Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte vorgehen. Wer von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen lediglich mittelbar belastet wird, hat hiergegen grundsätzlich keine Handhabe. Allein die Ausstrahlung der Bilder der getöteten Mutter des Klägers in für Dritte identifizierbarer Weise stellt nach den Feststellungen des Tatrichters, an die der Senat gebunden war, keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar.
Quelle: Karlsruhe, den 6. Dezember 2005 ;
Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe; Nr. 170/2005
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