Kein Anspruch gegen (beschreibende) Vertipper-Domain wwwmoebel.de

Wie das Landgericht Hamburg in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung von Mitte Juli entschied, hat der Inhaber der Domain moebel.de keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 15, 5 MarkenG (aus dem Recht am Unternehmenskennzeichen bzw. Werktitel) gegen den Domaininhaber der „Vertipper-Domain“ wwwmoebel.de (LG Hamburg, Urt. v. 16.07.2009, Az.: 327 O 117/09).

Begründet wurde der fehlende Anspruch damit, dass eine Domain, die lediglich beschreibende Begriffe wie hier „Moebel“ enthält, grundsätzlich zulässig sei, da keine Verwechslungsgefahr bestünde, da dieser Begriff „nur einen Hinweis auf die unter der Seite zu findenden Inhalte gebe“, was sich auch nicht durch den Bestandteil „www“ ändert. Markenrechtlich betrachtet sind also nach Ansicht des LG Hamburg Vertipper-Domains mit beschreibenden Begriffen zulässig, wohingegen Vertipper-Domains mit Eigennamen oder fremden Markennamen auch nach Ansicht der Hamburger Richter verboten seien.

Darüber hinaus sah das Gericht auch keine Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Domain-Grabbings als gegeben an, nachdem sich die Klägerin insoweit auf § 4 Nr. 10 UWG berufen hatte.

Von einer gezielten unlauteren Behinderung von Mitbewerbern kann nach Ansicht des Gerichts nicht gesprochen werden, da vorliegend kein gezieltes Abfangen von Kunden eines Konkurrenten vorliegt. Das Gericht ging zwar davon aus, dass „der Beklagte die Domain »wwwmoebel.de« deshalb ausgewählt hat, weil so diejenigen Nutzer, die bei der beabsichtigten Eingabe der URL »wwwmoebel.de« den Punkt zwischen der Third- und der Second-Level-Domain vergessen, auf diese Seite gelangen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass ein solches Vorgehen gezielt ausgerechnet gegen die Klägerin gerichtet gewesen wäre.”

Auch wenn diese Argumentation zunächst nicht ganz nachvollzogen werden kann, da es sich zwangsläufig gegen den Inhaber der „verletzten“ Domain richtet, wenn der Inhaber einer Vertipperdomain die Domain so wählt, dass potentielle Nutzer auf seine Seite gelangen, wenn sie bei der Eingabe einen Punkt vergessen, zumal bei im Übrigen - außer dem Zusatz „www“ - identischer Second-Level-Domain. Dennoch begründet das LG Hamburg seine Argumentation auch hier wieder - im Ergebnis richtig - mit den beschreibenden Begriffen innerhalb der Domain:

„Dadurch, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in der Second-Level-Domain »moebel« lediglich einen Hinweis auf den auf der Website befindlichen Inhalt erkennen, kann nicht ohne weiteres festgestellt werden, dass die Eingabe einer entsprechenden URL dem Zweck dient, zu einem bestimmten Unternehmen zu gelangen.”

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Themen: Domain , Landgericht Hamburg , Konkurrenten , Domain-grabbing , Gattungsdomain , Vertipper-domain

Erschienen 19. August 2009 auf http://blog-markenrecht.de.

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