Kein Anspruch auf Versetzung
Der Dienstherr ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, auch Versetzungsbewerber bei der Besetzung ausgeschriebener Stellen nach dem Leistungsgrundsatz ins Bewerberfeld einzureihen.
In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall ist der Kläger Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2) in Koblenz. Er bewarb sich um Versetzung auf eine im Dezember 2007 ausgeschriebene Stelle als Vorsitzender Richter am Landgericht (R 2) in Mainz. Seine Bewerbung blieb im Besetzungsverfahren unberücksichtigt, da der Dienstherr die Stelle nicht im Wege einer Versetzung, sondern vielmehr durch Beförderung besetzen wollte. Da der ausgewählte Bewerber an das Justizministerium abgeordnet blieb, erfolgte eine weitere Übertragung der Stelle auf einen zweiten Mitbewerber. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, die Praxis des so genannten „Doppelschlags” sei rechtswidrig. Eine nur einmal ausgeschriebene Stelle könne nicht doppelt besetzt werden. Zudem habe er nicht deshalb aus dem Bewerberkreis ausgeschlossen werden dürfen, weil er bereits ein mit R 2 dotiertes Amt inne habe. Er sei der bestbeurteilte Bewerber gewesen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wollte er dies vor dem Verwaltungsgericht Koblenz festgestellt wissen. Seine Klage blieb ohne Erfolg.
Der verfassungsrechtlich garantierte Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, so die Koblenzer Richter, gelte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst nur für solche Bewerber, die eine Beförderung begehrten. Der Dienstherr könne sich – etwa bei der Ausschreibung oder im nachfolgenden Besetzungsverfahren – dazu entschließen, auch Versetzungsbewerber zuzulassen. Mit einer solchen Entscheidung schränke er sein weites Ermessen selbst dahingehend ein, dass er nunmehr den Leistungsgrundsatz für alle Bewerber gleichermaßen anwenden müsse. Nur dann hätten auch Versetzungsbewerber, wie hier der Kläger, Anspruch darauf, nach Eignung, Befähigung und Leistung berücksichtigt zu werden. Eine solche Selbstbindung des Dienstherrn sei vorliegend nicht erfolgt. Dem Wortlaut der Stellenausschreibung sei lediglich die Information zu entnehmen gewesen, dass Bewerbungen um die besagte Stelle entgegen gesehen werde. Weitere Informationen – etwa über den möglichen Bewerberkreis – habe sie nicht enthalten. Eine erkennbare Einschränkung des Dienstherrn dahingehend, dass er entgegen seiner verfassungsrechtlichen Verpflicht…
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Erschienen 6. Mai 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
Anspruch Auf Versetzung: Kein Anspruch auf Versetzung
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