Kein Anspruch auf Domainlöschung?!

Ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung einer Domain kommt nach der Rechtsprechung des BGH nur dann in Betracht, wenn jedewede Verwendung eine (Kennzeichen-) Rechtsverletzung darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2007 - I ZR 137/04 - Euro Telekom). Der Sachverhalt ist schnell erzählt: Die Deutsche Telekom AG, die für ihre gesamte Außendarstellung die Bezeichnung "Telekom" benutzt, klagte gegen die mit der Firma "Euro Telekom Deutschland GmbH" im Handelsregister eingetragene Beklagte auf Einwilligung in die Löschung der Domain-Namen "euro-telekom. de", "eurotelekom. net", "euro-telekom. info", "euro-telekom. org" und "eurotelekom. info". Die Beklagte bietet ebenfalls Telekommunikationsdienstleistungen auf dem deutschen Markt an und verletzt - nach Ansicht der Telekom - deren Unternehmenskennzeichen und eine zu ihren Gunsten bestehende Benutzungsmarke. Der BGH bestätigte nun die Abweisung der Klage durch die Vorinstanzen, soweit diese darauf gerichtet war, die Euro Telekom Deutschland GmbH zu verurteilen, in die Löschung besagter Domain-Namen einzuwilligen. Ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung einer Domain könne nur dann begründet sein, wenn schon das Halten des Domain-Namens für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt. Diese Voraussetzung sei bei Ansprüchen, die gegenüber einer Handelsgesellschaft geltend gemacht werden, aber nicht schon deshalb erfüllt, weil diese stets im geschäftlichen Verkehr handelt. So heißt es in den amtlichen Leitsätzen des Urteils zunächst: "Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt." Der BGH stellte in seiner Entscheidung heraus, dass notwendig auch die weiteren Voraussetzungen (hier des …

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Themen: Bgh , Deutsche Telekom , Deutsche Telekom AG , Handelsregister
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 22. Februar 2008 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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