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(K)ein allgemeines Rückgaberecht

am 18.04.2008 von chris.blog » Jura

Zu den am weitesten verbreiteten Rechtsirrtümern dürfte die Vorstellung von einem generellen 14-tägigen Rückgaberecht gehören. Neulich erlebte ich mit, wie jemand nur dann von dieser seiner Vorstellung abweichen wollte, wenn man ihm die passende Stelle im Gesetz zeigen könne. Das erinnert ein wenig an Luther, wie er zu Worms vor dem Kaiser steht und sinngemäß sagt: Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen, und die Bibel ist Gottes Wort. Ich kann die Wahrheit nicht widerrufen, die ich in der Heiligen Schrift gelesen habe. Nur wenn man mich mit einleuchtender Vernunft anhand der Bibel widerlegt, nehme ich zurück, was ich behauptet habe.
Dummerweise steht nirgendwo im Gesetz, dass es kein 14-tägiges Rückgaberecht gibt. Genauso wenig aber steht drin, dass es kein dreitägiges oder zehnjähriges Rückgaberecht gibt oder dass jedermann verpflichtet sei, einmal pro Jahr eine Kuh zu streicheln. Und eben weil nichts davon im Gesetz steht, gibt es das alles auch nicht. Der Grundsatz, den unser Gesetz nicht etwa aufstellt, sondern vielmehr stillschweigend voraussetzt, lautet: Verträge sind einzuhalten. Und damit das nicht so profan klingt, sagt der Jurist es auf Latein: Pacta sunt servanda. Das kommt immer gut, und man zeigt, dass man zur Familie gehört.
Verträge sind einzuhalten. Wie würde der Käufer es wohl finden, wenn der Verkäufer nach einer Woche vor seiner Tür stünde und sagte, er habe es sich anders überlegt, und er wolle den Computer (oder was auch immer die Kaufsache war) nun doch lieber behalten? So kann’s nicht gehen, es ist gerade der Sinn eines Vertrages, dass …

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