BGH zu AGB beim Kauf unter Privatleuten
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 19. Februar 2010 — Der Bundesgerichtshof hat heute über die Frage entschieden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff…
Haftungsausschlüsse für Mängel spielen insbesondere beim Verkauf eines Fahrzeugs auch über das Internet eine große Rolle. Ob eine Freizeichnung des Verkäufers wirksam ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Beantwortung wird verkompliziert dadurch, welchen Status die Vertragspartner besitzen (Unternehmer oder Verbraucher), ob es sich um eine gebrauchte oder neue Sache handelte und ob der Ausschluss für Mängel individualvertraglich oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgt ist. Der BGH ging einigen dieser Fragen nach. Beim Abschluss eines solchen Kaufvertrages bedienen sich die Vertragsparteien häufig der Vertragsformulare Dritter, z.B. von Automobilclubs, Versicherungen oder gleich aus dem Internet. Was aber gilt, wenn sich in diesen Formularen unwirksame Klauseln befinden? Der BGH ist in seinem Urteil v. 17.02.2010 - VIII ZR 67/09 - der Frage nachgegangen, ob die Vorschriften über AGB (§§ 305ff. BGB) im Fall eines Kfz-Kaufs unter Privatleuten ("C2C - consumer-to-sonsumer") zur Anwendung kommen, wenn dem Geschäft ein solches Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das von einem Dritten - hier: von einer Versicherung als Serviceleistung - stammt. In dem Vertragsformular, das als "Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen" beschrieben war, befand sich folgende Klausel: "Der Käufer hat das Fahrzeug geprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft." Die Parteien hatten vor Abschluss des Kaufvertrages telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen soll. Da die Verkäuferin bereits im Besitz des Formulars war, einigten sich die Parteien auf dessen Verwendung mit o.a. Klausel. Unstreitig hatte die Verkäuferin das Fahrzeug ihrerseits 2 Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Zum Rechtsstreit wurde der Fall, als der Käufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises mit der Behauptung verlangte, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, weshalb der Gewährleistungsausschluss unwirksam sei. Wie auch bereits die Vorinstanzen verneinte der BGH einen diesbezüglichen Anspruch des Käufers. Der Gewährleistungsausschluss sei wirksam gewesen, da es sich bei der Klausel nicht (!) um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt habe. Denn die Verkäuferin habe die Vertragsbedingung nicht i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB "gestellt". § 305 BGB (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. (...) Der BGH führte aus, dass in einem Stellen solcher Vertragsbedingungen die einseitige …
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