Kein Änderungsentscheid ohne (aktuelles) Gutachten
am 21.07.2008 von http://www.strafprozess.ch
In einem zur BGE-Publikation vorgesehenen Urteil (BGer 6B_556/2007 vom 04.07.2008) hat das Bundesgericht die Anordnung des Vollzugs einer ursprügnlich aufgeschobenen Freiheitsstrafe kassiert, weil sie auf einem Gutachten aus dem Jahr 2001 beruhte.
Das Bundesgericht stellt zunächst klar, dass für den Abänderungsentscheid ein aktuelles Gutachten notwendig war und dass es bei der Frage, ob ein Gutachten aktuell ist, nicht auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens ankommen kann:
Aus Art. 56 Abs. 3 StGB ist zu folgern, dass Änderungsentscheide im Sinne von Art. 63b Abs. 2 und 5 StGB ebenfalls gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person zu treffen sind. Berichte des Therapeuten genügen nicht. Wie bei der ursprünglichen Anordnung einer stationären Massnahme sind bei einem Abänderungsentscheid sämtliche Voraussetzungen der Massnahme einer näheren Prüfung zu unterziehen [...]. Umstritten ist jedoch, ob die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer erneut begutachten zu lassen. Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 128 IV 241 E. 3.4; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N. 67 ff. und Art. 63b StGB N. 4) (E. 4.3, Hervorhebungen durch mich).
Im vorliegenden Fall war ein Ergänzungs- bzw. ein Zweitgutachten Gründen erforderlich. Zum einen hat sich die Suchtproblematik inzwischen verschärft, zum anderen …
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