Kein Abzug von Darlehnsraten für Mietkaution bei Hartz 4

Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts – L 6 AS 24/09 hat entschieden, dass Darlehensraten für Mietkautionen nicht von Hartz – IV – Leistungen abgezogen werden dürfen. Die Einbehaltung monatlicher Darlehensrückzahlungsraten für eine Mietkaution könne nicht auf §§ 23, 43 SGB II SGB II gestützt werden. Die einzelnen Kammern beim Landessozialgericht Schleswig sind sich aber noch uneins – einige Kammern entscheiden (immer noch) anders. Die Revision ist daher zugelassen worden.

Das Gericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung in Höhe von monatlich 35,00 EUR für die Zeit vom 1. März 2008 bis 31. Mai 2008 und in Höhe von 17,00 EUR ab 1. Juli 2008 bis 31. August 2008 ist unwirksam, weil dafür keine Rechtsgrundlage besteht. Der Leistungsanspruch des Klägers ist deshalb nicht durch Aufrechnung in der von der Beklagten vorgenommenen Höhe erloschen.

Die Beklagte stützt die Aufrechnung auf § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Auch diese Vorschrift gibt der Beklagten aber nicht das Recht zur Aufrechnung. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ermöglicht es den Leistungsträgern, auf Antrag ein Darlehen zu bewilligen, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder durch Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Die hier im Streit stehende Mietkaution ist keine Regelleistung im Sinne von § 20 SGB II, sondern sie gehört zu den in § 22 SGB II geregelten Leistungen für Unterkunft und Heizung. Ausdrücklich heißt es in § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II, dass eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung übernommen werden kann und gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II als Darlehen erbracht werden soll. Deshalb unterliegt es keinem Zweifel, dass der durch eine Mietkaution für einen Hilfeempfänger entstehende Bedarf gerade nicht von der Regelleistung abgedeckt wird, sondern ein Bedarf der Kosten der Unterkunft ist. Demzufolge ist sowohl für die Bewilligung des Darlehens als auch für die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung auf § 22 SGB II abzustellen. Diese Vorschrift enthält aber keine § 23 Abs. 1 SGB II entsprechende Regelung über die Aufrechnung. § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist auch nicht – wie die Beklagte meint – als Ausdruck einer allgemeinen Regelung bei darlehensweiser Leistungsgewährung zu werten und analog auf Mietkautionsdarlehen anzuwenden. Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke, die allein eine Analogie rechtfertigen könnte, bestehen nach den Gesetzesmaterialien nicht. In den Gesetzesmaterialien heißt es, dass der zuständige Leistungsträger eine Mietkaution grundsätzlich in Form eines Darlehens erbringen soll, weil sich aus der Natur der Mietkaution bereits ergibt, dass diese im Regelfall an den Mieter zurückfließt. Insofern sei es – so die Materialien- im Regelfall nicht gerechtfertigt, die Kau…

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Themen: Sgb II , Aufrechnung , Die Zeit , Schleswig , Heizung , Darlehen , Hartz 4 , - Kosten Der Unterkunft , Mietkaution , Tilgung

Erschienen 23. Februar 2010 auf http://www.anwalt-kiel.com.

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