Kein Abzug von Darlehnsraten für Mietkaution bei Hartz 4
Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts – L 6 AS 24/09 hat entschieden, dass Darlehensraten für Mietkautionen
nicht von Hartz – IV – Leistungen abgezogen werden dürfen. Die Einbehaltung monatlicher Darlehensrückzahlungsraten für eine könne nicht auf §§ 23, 43 SGB II SGB II
gestützt werden. Die einzelnen Kammern beim Landessozialgericht sind sich aber noch uneins – einige Kammern entscheiden (immer noch) anders. Die Revision ist daher
zugelassen worden.
Das Gericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):
Die von der Beklagten erklärte in Höhe
von monatlich 35,00 EUR für die Zeit vom 1. März 2008 bis 31. Mai 2008 und in Höhe von 17,00 EUR ab 1. Juli 2008 bis 31. August 2008
ist unwirksam, weil dafür keine Rechtsgrundlage besteht. Der Leistungsanspruch des Klägers ist deshalb nicht durch Aufrechnung in der
von der Beklagten vorgenommenen Höhe erloschen.
Die Beklagte stützt die Aufrechnung auf § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Auch diese Vorschrift gibt der Beklagten aber nicht das Recht zur
Aufrechnung. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ermöglicht es den Leistungsträgern, auf Antrag ein Darlehen zu bewilligen, wenn im Einzelfall
ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder durch
Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Die hier im Streit stehende Mietkaution ist keine Regelleistung im Sinne von § 20
SGB II, sondern sie gehört zu den in § 22 SGB II geregelten Leistungen für Unterkunft und Heizung. Ausdrücklich heißt es in § 22 Abs.
3 Satz 1 SGB II, dass eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung übernommen werden kann und gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II als
erbracht werden soll. Deshalb unterliegt es
keinem Zweifel, dass der durch eine Mietkaution für einen Hilfeempfänger entstehende Bedarf gerade nicht von der Regelleistung
abgedeckt wird, sondern ein Bedarf der Kosten der Unterkunft ist. Demzufolge ist sowohl für die Bewilligung des Darlehens als auch
für die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung auf § 22 SGB II abzustellen. Diese Vorschrift enthält aber keine § 23 Abs. 1 SGB II
entsprechende Regelung über die Aufrechnung. § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist auch nicht – wie die Beklagte meint – als Ausdruck einer
allgemeinen Regelung bei darlehensweiser Leistungsgewährung zu werten und analog auf Mietkautionsdarlehen anzuwenden. Anhaltspunkte
für eine planwidrige Regelungslücke, die allein eine Analogie rechtfertigen könnte, bestehen nach den Gesetzesmaterialien nicht. In
den Gesetzesmaterialien heißt es, dass der zuständige Leistungsträger eine Mietkaution grundsätzlich in Form eines Darlehens
erbringen soll, weil sich aus der Natur der Mietkaution bereits ergibt, dass diese im Regelfall an den Mieter zurückfließt. Insofern
sei es – so die Materialien- im Regelfall nicht gerechtfertigt, die Kau…
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