Keilerei auf Betriebsausflug rechtfertigt Umsetzung
am 15.05.2007 von JuracityBlog
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat sich in seiner Entscheidung vom 4. April 2007 - 2 K 1506/06.KO - mit einem klassischem Thema des Beamtenrechts befaßt: der Umsetzung.
Ein Amtsinspektor bei der Bundeswehr hatte sich gegen eine Umsetzung gewehrt. Er war der Aufassung, daß diese nicht begründet war und ihn zudem ungebührlich benachteilige, da er nicht über die erforderliche Ausbildung für die neue Stelle verfüge und nun auch nicht mehr mit der bisherigen Fahrgemeinschaft zum Dienst fahren könne. Hintergrund der Umsetzung war ein angespanntes Arbeitsklima am bisherigen Einsatzbereich des Kläger sowie handgreifliche Auseinandersetzungen mit einem Kollegen auf einem Betriebsausflug.
Das VG Koblenz wies die Klage ab. Eine Umsetzung sei an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft, sie erfordere nur einen sachlichen Grund. Dementsprechend könne eine solche Personalmaßnahme auch darauf gestützt werden, daß durch die Umsetzung innere Spannungen und Konfliktherde in einer Dienststelle, die die reibungslose Zusammenarbeit gefährden, beseitigt werden. Dem Dienstherrn komme ein weiter Ermessensspielraum zu, der gerichtlich nur auf Mißbrauch überprüft werden könne. Die Auswahl des Klägers sei nicht zu beanstanden, die die anderen Kollegen unter einander keine Probleme hatten. Der Dienstherr habe auch nicht den Erhalt privater Fahrgemeinschaft bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, weil es Sache des Beamten ist, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er seinen Dienstort problemlos erreichen kann. Etwaige Wissensdefizite in Bezug auf die neue Stelle könne der Kläger, der im übrigen über die in der Stellenbeschreibung ausgewiesene Ausbildung verfüge, durch Fortbildungen u.ä. beseitigen.
Im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen …
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