Keep it short and simple

Öffentliche Verwaltung im materiellen Sinne ist also die mannigfaltige, konditional oder nur zweckbestimmte, also insofern fremdbestimmte, nur teilplanende, selbstbeteiligt oder entscheidend ausführende und gestaltende Wahrnehmung der Angelegenheiten von Gemeinweisen und ihrer Mitglieder als solcher durch die dafür bestellten Sachverwalter des Gemeinweisens. Wolff/Bachof, VerwR I § 2 III Noch Fragen?

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Erschienen 8. April 2006 auf http://www.juraaa.de.

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