Kaufrecht und Fristsetzung zur Mängelbehebung: “Umgehend” reicht (BGH)

Wenn eine Kaufsache mangelhaft ist, dann muß der Verkäufer üblicherweise durch den Käufer, bevor dieser Schadensersatz verlangen kann, zunächst zur Mängelbehebung aufgefordert werden und ihm diesbezüglich eine Frist gesetzt werden, in der der Mangel zu beheben ist.

Das ergibt sich asu § 281 BGB:

§ 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Der BGH hat zu der Frage Stellung genommen, was zu einer solchen Fristsetzung ausreichend ist. Mit Urteil des BGH vom 12. August 2009 - VIII ZR 254/08 hat er die diesbezüglichen Anforderungen gelockert.

In dem Fall war ein Verkäufer “im Frühjahr” aufgefordert worden, den Mangel “ungehend” zu beheben.

Als dies im April noch nicht geschehen war beauftragte er ein anderes Unternehmen mit der Mangelbehebung und verlangte Ersatz der diesbezüglichen Kosten.

Zu Recht, wie der BGH urteilte:

Nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Käufer wegen eines behebbaren Mangels der Kaufsache Schadensersatz statt der Leistung regelmäßig nur dann verlangen, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder…

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Themen: Mangel , Bgh , Gesetze Und Urteile

Erschienen 12. August 2009 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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