M&A: Kaufpreis vs. Rechtssicherheit
Wirtschaftsanwaelte.at | 23. März 2012 — Je nach Branche sind unterschiedliche Verfahren zur Unternehmensbewertung üblich und werden Mischformen mit weiteren Einfluss…
Ein wesentlicher Aspekt der Vertragsgestaltung liegt in der Regelung der Festsetzung und Zahlung des Kaufpreises. Während die Details von Fall zu Fall divergieren, lassen sich einige Grundkonzepte unterscheiden.
Wesentlicher Bestandteil jeder M&A-Transaktion ist die Einigung auf den Kaufpreis (basierend auf einer Unternehmensbewertung und anschließender Zu- / Abschläge aufgrund der spezifischen Umstände). Häufig wird aufgrund der einfachen Anwendbarkeit auf sog. Multiples – Multiplikatoren, die auf Basis (einer peer group) von Vergleichsunternehmen berechnet und anschließend auf die jeweilige Bezugsgröße des Zielunternehmens angewandt werden – zurückgegriffen (etwa Umsatz- oder EBITDA-Multiples). Als in der Praxis relevant haben sich auch diverse Ausprägungen des DCF-Verfahrens (discounted cash flow – Ermittlung des Kapitalwertes durch Abzinsung zukünftiger Zahlungsströme) durchgesetzt.
Während die rechtlichen Berater meist nur am Rande in die Unternehmensbewertung eingebunden sind, stellt die Formulierung der vertraglichen Bestimmungen zur endgültigen Festsetzung und Zahlung des Kaufpreises im Kaufvertrag eine Kernaufgabe dar.
Fester Kaufpreis Oft haben Verkäufer eine Präferenz für einen festen Kaufpreis. Bei diesem Konzept wird dieser vor Unterzeichnung des SPA (Share Purchase Agreement) basierend auf der letzten vorliegenden Bilanz festgelegt; Veränderungen zwischen Unterzeichnung (Signing) und tatsächlicher Übergabe (Closing) werden nicht ausgeglichen. Im Gegenzug sind im Kaufvertrag Bestimmungen über den zulässigen Mittelabfluss seit dem letzten Bilanzstichtag sowie zur Geschäftsführung durch den Verkäufer bis zum Closing enthalten (da Veränderungen im Vergleich zur Referenzbilanz verhindert werden sollen, auch als „Locked Box“ bezeichnet).
Vorläufiger Kaufpreis Häufiger kommt es zur Vereinbarung eines vorläufigen Kaufpreises im Zeitpunkt des Signing und einer nachträglichen Anpassung des Kaufpreises, basierend auf einer zum bzw. möglichst zeitnah zum Closing erstellten Stichtagsbilanz (sog. Closing oder Completion Accounts). Je nachdem, ob die Closing Accounts auf einen Stichtag vor oder nach dem Closing erstellt werden, wird jene Partei, die für die faktische Erstellung zuständig ist, den ihr zukommenden Ermessensspielraum zu ihrem Vorteil ausnutzen wollen. Dem kann durch klare Bilanzierungs- und Bewertungsregeln im SPA sowie der Möglichkeit zur nachträglichen Kontrolle der Stichtagsbilanz samt allfälligem Schiedsverfahren vorgebeugt werden.
In der einfachsten Form erfolgt eine Anpassung des Kaufpreises basierend auf der Veränderung des Eigenkapitals der Zielgesellschaft zwischen letztem vor Signing verfügbaren Jahresabschluss und der Stichtagsbilanz. Häufiger kommt es zu einer Ermittlung auf „cash free / debt free“ Basis. Dabei wird der Basiskaufpreis unter der Prämis…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. Juli 2011 auf http://www.wirtschaftsanwaelte.at.
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