Kaufmann mit beschränkter Haftung - § 4 HGB-E
am 12.04.2006 von Unternehmensrechtliche Notizen
Bayern will, dass bundesgesetzlich ein Kaufmann mit beschränkter Haftung eingeführt
wird.
Die neue Rechtsfigur soll als § 4 HGB geregelt werden: Der Kaufmann kann seine Haftung
für Verbindlichkeiten des Handelsgewerbes aufbestimmte Vermögensgegenstände gemäß
den nachfolgenden besonderen Vorschriften beschränken.
Aus der Begründung des Gesetzentwurfs:
Existenzgründer, nichtkaufmännische Einzelunternehmer sowie eingetragene Kaufleute
können ihre Haftung mit der Eintragung der Firma und des haftungsbeschränkenden Zusatzes
in das Handelsregister beschränken. Die beschränkte Haftung ist zudem im Geschäftsverkehr
transparent zu machen. Haftung in diesem Sinn meint die Haftung für Verbindlichkeiten
des Handelsgewerbes. Zivilrechtlich findet in der Person des Kaufmanns eine Trennung
zwischen dem privaten und dem für Verbindlichkeiten des Handelsgewerbes haftenden
Vermögen statt. Die Durchführung und Aufrechterhaltung dieser zivilrechtlichen Vermögenstrennung
stellt den Dreh- und Angelpunkt für die Gewährung der Haftungsbeschränkung dar.
Ich bin zurückhaltend bis ablehnend gegenüber Vorschlägen, die auf Existenzgründer
fokussieren (so auch der NRW-Entwurf).
Denn …
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STEUERRECHT / Verluste aus beschränkter Haftung (§ 15a EStG) Steuerrechtliche Behandlung von Einlagen im Rahmen des § 15a EStG in Folgejahren Verluste aus beschränkter Haftung (§ 15a EStG) (PDF 32 KB) Bundesfinanzministerium (BMF) …
