Kauf von „Altadressen“ nach dem 1.9.2009 – ist die Übergangsregelung des § 47 BDSG anwendbar?
Das IITR informiert: Zum 1.9.2009 wurde das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) novelliert. Die Vorschriften hinsichtlich der Verwendung
von Daten zu Werbezwecken wurden hierbei verschärft. Der Gesetzgeber hat in § 47 BDSG eine Übergangsregelung vorgesehen, nach der so
genannte „Altadressen“ (also Adressen, die vor dem 1.9.2009 erhoben worden sind) bis zum 31.8.2012 den alten Regelungen des BDSG
unterfallen. Der vorliegende Beitrag untersucht dabei die Frage, ob Unternehmen auch in den Genuss dieser Regelung kommen, wenn sie
von Adresshändlern nach dem 1.9.2009 Daten kaufen, die erstmals vor dem 1.9.2009 bei den Betroffenen erhoben worden sind.
Beitrag des IITR von Herrn Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska und Frau Rechtsassessorin Alma Fritz.
Was besagt § 47 BDSG?
§ 47 BDSG lautet in vollem Wortlaut:
„Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten ist § 28 in der bis dahin geltenden
Fassung weiter anzuwenden 1. für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung bis zum 31. August 2010, 2. für Zwecke der Werbung bis zum
31. August 2012.“ Erste Adresserhebung und Adresskauf nach dem 1.9.2009
Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist damit eindeutig, dass Daten, die nach dem 1.9.2009 erstmals erhoben (und nach dem 1.9.2009
von einem Adresshändler an einen Dritten verkauft) worden sind, direkt nach der neuen Gesetzeslage zu handhaben sind.
Erste Adresserhebung und Adresskauf vor dem 1.9.2009
Daten die vor dem 1.9.2009 erhoben (und vor dem 1.9.2009 von einem Adresshändler an einen Dritten verkauft) worden sind, können für
die in der Vorschrift genannten Zwecke (Markt- oder Meinungsforschung und Werbung) bis zum Ablauf der Übergangsfristen nach der alten
Gesetzeslage bewertet werden.
Trennung von Altdatenbeständen und Neudatenbeständen ist essentiell
Insofern ist unbedingt zur Trennung von Altdatenbeständen und Neudatenbeständen zu raten, damit die Vorteile der Übergangsregelung
für die alten Daten noch voll ausgenützt werden können, was nach einer Vermischung der Datenbestände nicht mehr zulässig ist.
Vielmehr unterfallen vermischte Datenbestände vollständig den schärferen Regelungen des novellierten BDSG.
Erste Adresserhebung vor dem 1.9.2009 und Adresskauf nach dem 1.9.2009: ebenfalls privilegiert?
Eine Frage die sich in der Praxis häufig stellt und aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht sofort beantworten lässt ist, ob die
Übergangsregelung auch Anwendung findet, wenn Daten von einem Adresshändler bereits vor dem 1.9.2009 erstmals erhoben worden sind,
aber erst nach dem 1.9.2009 an ein Unternehmen verkauft worden sind. Müssen diese Daten nach den Regelungen des neuen (und
schärferen) BDSG verwendet werden oder unterfallen diese Daten ebenfalls der Privilegierung der Übergangsfrist in § 47 BDSG und ist
das alte BDSG anwendbar?
Wirtschaftliche Interessen der Unternehmen müssen beachtet werden …
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