Katja Günther, das Amtsgericht Wiesbaden und verunsicherte Internetnutzer
Dr. Behrmann & Härtel | 17. September 2008 — Rechtsanwältin Katja Günther aus München verschickt aktuell weitere Einschüchterungsversuche an Personen, die sich bei Intern…
Wie das Verbraucherrecht mitteilt, hat die „Kollegin" (?) Katja G. aus München (?) wieder eine neue Masche, um das geneigte Publikum zu erschrecken:
Der neueste Versuch ist der Versand einer "Ankündigung gerichtliches Klageverfahren" und der Hinweis auf ein Urteil des Amtsgerichtes Wiesbaden (Az. 93 C 916/08 – 41), welches eine Zahlungspflicht für Seiten wie routenplaner-online.de belegen soll. Doch das ist eine Fehlinformation, denn Gegenstand des von Frau Günther zitierten Urteils war keineswegs die Frage, ob die Seiten ordnungsgemäß gestaltet sind. Mit keinem Wort ist das AG Wies-baden in diesem Urteil darauf eingegangen, ob tatsächlich wirksam ein Vertrag zwischen dem Internetnutzer und dem Online-Dienst zustande gekommen ist, vielmehr wurde ausdrücklich ausgeführt, dass dies im konkreten Fall dahinstehen kann. Das AG Wiesbaden hat in einer Pressemitteilung deutlich klargestellt, dass dieses Urteil nichts zur Wirksamkeit des Vertrages und der Berechtigung des Zahlungsanspruches aussagt.
Und in der Tat, es geht um eine völlig andere Frage. Aus der PM:
In dem o.g. Zivilverfahren klagte ein Internetnutzer gegen einen Online-Dienst auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten, die ihm entstanden waren, da er sich gegen eine aus seiner Sicht ungerechtfertigte Rechnung des Online-Dienstes zur Wehr gesetzt hatte. In diesem Verfahren gelangte der zuständige Richter beim Amtsgericht Wiesbaden zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten besteht, da der Internetnutzer dem Online-Dienst letztendlich keine sittenwidrige Schädigung nachweisen konnte, also keine vorsätzliche Täuschung über die Kostenpflicht der besuchten Internetseiten. Mit keinem Wort ist das AG Wiesbaden in diesem Urteil darauf eingegangen, ob tatsächlich wirksam ein Vertrag zustande gekommen ist, vielmehr wurde ausdrücklich ausgeführt, dass dies im konkreten Fall dahinstehen kann.
Sehr nicht geehrte Frau „Kollegin" (?), langsam reicht’s!
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