Serie: Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Folge 2
IT-Prozessrecht | 30. Juni 2010 — Missbrächliche Mehrfachverfolgung – OLG München, Urteil vom 17.01.2008, Az.: 6 U 1880/07 Das OLG München hatte sich…
Wie u.a. der Kollege Hoenig berichtet, hat die Staatsanwaltschaft München I die Ermittlungsverfahren gegen die RAin Katja G Punkt eingestellt. Ganz stolz hatte sie heute Morgen noch den immerhin 26-seitgen Bescheid der StA im Original auf ihre Homepage "strafrecht-guenther.de" (hört, hört!) gestellt.
Inzwischen findet sich dort nur noch eine sehr rudimentäre Kurzform der Verfügung, die lediglich aus der Entscheidungsformel besteht: „Das Ermittlungsverfahren wird gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt" - Kein Name, kein Aktenzeichen, es ist also nicht einmal mehr zu erkennen, wen bzw. was diese Verfügung der Staatsanwaltschaft eigentlich betrifft.
Offensichtlich hat die Kollegin erst jetzt gemerkt, dass der Inhalt des Dokuments - trotz des für sie erfreulichen Ergebnisses - inhaltlich wohl nicht ganz so schmeichelhaft ist. Exemplarisch sei hier das Schlusswort der Verfügung zitiert:
Das Verhalten der Beschuldigten mag zwar gegebenenfalls berufs- und/oder wettbewerbsrechtlich beanstandenswert sein, erfüllt aber keinen Straftatbestand.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zivilrechtliche Ansprüche von dieser Verfügung unberührt bleiben. Hiermit ist keinerlei Präjudiz für die zivilrechtliche Frage des Bestehens einer Zahlungsverpflichtung verbunden. Dies zu klären wäre ausschließlich Sache der Zivilgerichte, wohingegen die Staatsanwaltschaft lediglich beurteilt, ob ein strafbares Verhalten gegeben ist oder nicht. Folglich darf diese Verfügung keinesfalls dahingehend missverstanden werden, die Staatsanwaltschaft sei der Auffassung, es bestehe eine Zahlungsverpflichtung. Diese Frage ist mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren einzustellen, keineswegs geklärt. Zum besseren Verständnis und um etwaigen Missverständnissen bereits im Vorfeld zu begegnen, erscheint es wichtig, mit Nachdruck zu betonen, dass seitens der Staatsanwaltschaft mit der vorliegenden Entscheidung keinerlei Empfehlung ausgesprochen wird, den geltend gemachten Forderungen nac…
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