Katja G Punkt ...

... geht jetzt in die Offensive: Wie u.a. der Kollege Vetter in seinem law blog berichtet, packt die Dame jetzt die Brechstange aus und versucht, die angeblichen Forderungen ihrer zweifelhaften Mandantschaft mit gerichtlichen Mahnbescheiden durchzusetzen. Daher zur Info kurz Folgendes:

Das Gericht prüft nicht, ob die angebliche Forderung tatsächlich besteht. Es erlässt den Mahnbescheid nach Antrag.

Dieser Mahnbescheid wird per Zustellungsurkunde offiziell zugestellt. Mit dem Zustellungsdatum beginnt eine Frist von zwei Wochen, innerhalb derer Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt werden kann. Hierfür reicht ein Kreuzchen auf dem beigefügten Formblatt. Eine Begründung ist nicht erforderlich und sollte auch nicht abgegeben werden. Damit ist das Mahnverfahren beendet. Will der Gläubiger seine Forderung weiter verfolgen, muss er Klage erheben.

Wird kein Widerspruch eingelegt, ergeht nach Ablauf der Widerspruchsfrist ein Vollstreckungsbescheid. Hat man die Widerspruchsfrist verpasst, kann man gegen den Vollstreckungsbescheid noch Einspruch einlegen, auch dieses innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung.

ABER: „Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich", § 700 Abs. I ZPO. Das bedeutet, er ist sofort und ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Es kann also durchaus passieren, dass der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid durch den Gerichtsvollzieher zustellen lässt und dieser auch sofort vollstreckt!

Deshalb: Kommt Post im gelben Umschlag (Zustellungsurkunde), sofort reagieren (s.o.) - unabhängig davon, ob man die Forderung für berechtigt hält oder nicht.

P.S. Ein Gerichtsverfahren mit einem Streitwert von bis zu 300.- € kostet den Verlierer ca. 253,50 € incl. MwSt., wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind. Ob Katja G.'s Auftraggeber dieses Risiko eingehen?

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Themen: Zpo , Risiko

Erschienen 12. März 2009 auf http://ra-melchior.blog.de.

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