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Kassen müssen Lorenzo´s Öl bezahlen

am 30.01.2007 von Recht und Alltag

Krankenkassen sind verpflichtet, die Kosten einer Behandlung mit dem sogenannten Lorenzo´s Öl zu erstatten, wenn es zur Behandlung der erblichen Stoffwechselerkrankung Adrenomyeloneuropathie (AMN) eingesetzt wird. Das entschied in einem heute
veröffentlichten Urteil (Az.: L 8 KR 18/05; Revision nicht zugelassen) der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Die AMN ist eine seltene, ausschließlich bei Männern auftretende Erbkrankheit, bei der der Fettstoffwechsel gestört ist. Die unheilbare Krankheit führt zu Schädigungen der Blasen-, Darm und Nierenfunktion, des Rückenmarks und des zentralen Nervensystems. Die Behandlung erfolgt durch eine fettreduzierte Diät und durch die Gabe von Lorenzo´s Öl, das die Konzentration überlangkettiger Fettsäuren und damit Nervenschäden vermeiden hilft.
Im Fall eines seit seinem 17. Lebensjahr an AMN leidenden und an den Rollstuhl gefesselten Patienten hatte die Krankenkasse die Kostenübernahme für Lorenzo´s Öl mit dem Argument abgelehnt, es handele sich um kein zugelassenes Arzneimittel. Die Einnahme des Spezialöls sei zwar medizinisch sinnvoll, da es aber weder apothekenpflichtig sei noch unter die Ausnahmeregelungen der Arzneimittelrichtlinien falle, könne die Kasse die Kosten nicht übernehmen.
Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil gaben die Darmstädter Richter dem Kranken recht. Es sei für die Kostenübernahme unerheblich, dass das Spezialöl kein Medikament sei. Vielmehr ließen die Arzneimittelrichtlinien seit Oktober 2005 auch die Freistellung von Kosten einer Behandlung zu, wenn es sich um diätetische Lebensmittel handele. Lorenzo´s Öl sei als solches zu betrachten. Die Kasse müsse daher …

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In diesem privaten Webblog berichtet der Lichtenberger Rechtsanwalt Folkert Janke über rechtliche und alltägliche Themen.

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