Kein Bonus für Verzicht auf medizinische Leistungen
Rechtslupe | 4. Februar 2009 — Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen ihre Versicherten mit einer Bonusregelung nur für gesundheitsbewusstes Verhalten finanzie…
Eine Krankenkasse darf ihren Mitgliedern keinen Bonus anbieten, wenn die Patienten dafür auf ihnen eigentlich zustehende medizinische Leistungen verzichten müssen. Das hat jetzt das Landessozialgericht Hessen entschieden (Az. L 1 KR 150/08).
Gesetzliche Krankenkassen dürfen nur das gesundheitsbewusste Verhalten ihrer Mitglieder mit einer Bonusregelung fördern. Eine Betriebskrankenkasse aber wollte all denjenigen einen Teil ihres Beitrags zurückzahlen, die besondere Präventionsleistungen in Anspruch nehmen und gleichzeitig auf weitere medizinische Leistungen verzichten. Was nach Auffassung des Bundesversicherungsamtes jedoch eine unzulässige Satzungsänderung darstellt.
Dem schlossen sich die Darmstädter Richter an. Die finanzielle Gegenleistung für nicht in Anspruch genommene Behandlungen sei faktisch eine Beitragsrückerstattung zu Lasten der Solidargemeinschaft, an der sich eigentlich alle Versicherten entspre…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Februar 2009 auf http://www.kanzlei-finkenzeller.de/aktuell.
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