BGH: Woher kommt die Puppenkiste?
Kurz Pfitzer Wolf | 24. Juni 2009 — Was war passiert? Die „Augsburger Puppenkiste" ist ein durch Fernsehproduktionen bundesweit bekanntes Marionettentheater in A…
Im Jahre 2005 versuchte die „Augsburger Puppenkiste“ einem Leipziger Laden beziehungsweise Online-Shop zu verbieten den Namen „Leipziger Puppenkiste“ sowie die Internetseite „leipzigerpuppenkiste.de“ zu nutzen (Urteil des BGH vom 18.12.2008, Az. I ZR 200/06). Dieser Anspruch scheiterte u.a. an der mangelnden Benutzung der Angriffsmarke.
Was war passiert?Die Kläger betreiben in Augsburg das bekannte Marionettentheater „Augsburger Puppenkiste“. Angegliedert ist dem Theater der „Die Koste Shop“ im Internet zu erreichen unter „shop.puppenkiste.com“. Die Kläger sind Inhaber folgender Marken:
Wortmarke: „Puppenkiste“ von 1990 für „Marionetten; Produktion, Organisation und Durchfu?hrung von Marionettenspielen, auch zum Zwecke der Verfilmung und der Ausstrahlung in Fernsehprogrammen“ Wortmarke: „Augsburger Puppenkiste“ von 1990 für „Marionetten; Produktion, Organisation und Durchfu?hrung von Marionettenspielen, auch zum Zwecke der Verfilmung und der Ausstrahlung in Fernsehprogrammen“ Zwei Wort-/Bildmarken für „Produktionen, Organisation und Durchfu?hrung von Marionettenspielen“ bzw. „Spielzeug, Puppen, Marionetten“ aus den Jahren 1980 und 1997Die Beklagte betreibt in Leipzig ein Geschäft für Puppen und Puppenhäuser, die „Leipziger Puppenkiste“ und ist Inhaberin der Marke „Leipziger Puppenkiste“ (von 2005 für „Spielwaren, na?mlich Puppenha?user und dazugeho?rige Miniaturen u?berwiegend im Maßstab 1:12“). Im Internet ist der Shop der Beklagten unter „leipzigerpuppenkiste.de“ zu finden. Die Kläger wollten nun erreichen, dass die Beklagte die Bezeichnung „Puppenkiste“ insbesondere in der Form „Leipziger Puppenkiste“ und in Gestalt der Domain „leipzigerpuppenkiste.de“ nicht mehr nutzen darf.
Wie hat der BGH entschieden?Der BGH hat sämtliche markenrechtlichen Ansprüche der Kläger verneint. 1. Markenrechtlicher Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG abgelehnt a) Der Anspruch kann nicht auf Wortmarke „Puppenkiste“ gestützt werden, da die Kläger die Einrede der mangelnden Benutzung nicht widerlegt haben (§ 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 26 MarkenG). Sie hätten nachweisen müssen, dass sie die Marke rechtserhaltend innerhalb der letzten fünf Jahre seit Klageerhebung benutzt haben; also im Zeitraum vom 03.03.2000 bis zum 03.03.2005. Zur rechtserhaltenden Benutzungspflicht führt das Gericht aus:
„Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG erfordert, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise für die Ware verwendet wird, für die sie eingetragen ist [...]. Wird die Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt, liegt eine rechtserhaltende Benutzung nach § 26 Abs. 3 MarkenG nur vor, wenn die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert. Das ist dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Mar… » Vollständiger ArtikelKurz Pfitzer Wolf | 24. Juni 2009 — Was war passiert? Die „Augsburger Puppenkiste" ist ein durch Fernsehproduktionen bundesweit bekanntes Marionettentheater in A…
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