Bundesverfassungsgericht: Vorschriften zur Legehennenhaltung verfassungswidrig
fachanwaltsliste.de | 2. Dezember 2010 — Pressemitteilung Nr. 111/2010 vom 2. Dezember 2010 Beschluss vom 12. Oktober 2010 2 BvF 1/07 Auf den Normenkontrollantrag…
Die Vorschriften des § 13b TierSchNutztV zur Legehennenhaltung in Kleingruppen sind verfassungswidrig. Auf den Normenkontrollantrag der Landesregierung Rheinland-Pfalz hat das Bundesverfassungsgerichts die Regelung zur Kleingruppenhaltung von Legehennen (§ 13b TierSchNutztV) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Ebenfalls für unvereinbar erklärt wurden die zugehörigen Übergangsregelungen (§ 33 Abs. 3 und 4 TierSchNutztV in der zur Prüfung gestellten Fassung, zwischenzeitlich § 38 Abs. 3 und 4 TierSchNutztV). Eine Neuregelung muss bis zum 31. März 2012 erfolgen.
Inhalt[↑] Die Vorgeschichte Verfahrensverstöße beim Erlass der Verordnung Verstoß gegen das Tierschutzgebot des Art. 20a GG Keine Heilung durch spätere Verordnungsänderungen Evtl. weitere Verstöße Diese Beiträge dürften Sie ebenfalls interessieren: Die Vorgeschichte[↑]Das Bundesverfassungsgericht hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 1999 die Hennenhaltungsverordnung vom 10. Dezember 1987 für nichtig erklärt, weil es die Flächenvorgaben für die in dieser Verordnung vorgesehene konventionelle Käfighaltung für unvereinbar mit den Anforderungen des Tierschutzgesetzes erachtete; zudem sah es das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verletzt.
Zur Schließung der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts entstandenen Regelungslücke und zur Umsetzung einer kurz nach dem Urteil erlassenen EG-Richtlinie (Richtlinie 1999/74/EG) wurde im Februar 2002 die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung um Bestimmungen für das Halten von Legehennen ergänzt. Mit dieser Ergänzung wurde die konventionelle Käfighaltung abgeschafft. Auch sogenannte „ausgestaltete Käfige“ nach der Richtlinie 1999/74/EG (größere Käfige, die zudem über eine bestimmte Ausstattung – Sitzstangen, Nest, Scharrfläche – verfügen mussten) wurden nicht zugelassen. Als Haltungsformen waren nur noch die Boden- und die Volièrenhaltung vorgesehen.
Aufgrund eines Maßgabebeschlusses des Bundesrates wurden die Haltungsanforderungen für Legehennen und die zugehörigen Übergangsfristen durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. August 2006 erneut geändert. Die Käfighaltung wurde wieder eingeführt, allerdings nicht mehr in Form der konventionellen Käfige, sondern in Form der sogenannten Kleingruppenhaltung (§ 13b TierSchNutztV), deren Anforderungen über die Mindestanforderungen nach der Richtlinie 1999/74/EG hinausgehen. Die Übergangsvorschriften wurden großzügiger ausgestaltet.
Gegen diese Bestimmungen – in einer inhaltlich unveränderten späteren Verordnungsfassung – richtet sich der Normenkontrollantrag, der das Verfahren des Zustandekommens der Vorschriften beanstandet und geltend macht, die vorgesehenen Haltungsbedingungen seien tierschutzwidrig.
Ursprünglich war vorgesehen gewesen, die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nur durch Einfügung vo…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. Dezember 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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