Kartenverlust: Beweisvereitelung durch Bank

Bei Barabhebungen mit der Karte am Geldautomaten geht die Rechtsprechung im Wege des Anscheinsbeweises regelmäßig davon aus, daß der Karteninhaber entweder selbt das Geld abgehoben hat, einem Dritten die Nutzung der Karte erlaubt oder pflichtwidrig die Karte zusammen mit der Geheimnummer aufbewahrt und so einem Dritten die Nutzung schuldhaft ermöglicht hat. Bei Verlust der Karte wird zusätzlich vermutet, daß zugleich die Geheimnummer mit entwendet wurde, weil der Kunde sie fahrlässig zusammen mit der Karte aufbewahrt oder die Geheimnummer auf der Karte notiert hat (vgl. etwa OLG Brandenburg vom 07.03.2007, 13 U 69/06, OLG Karlsruhe vom 06.05.2008, 17 U 170/07, BGH vom 05.10.2004, XI ZR 210/03).

In einer jüngst vom Amtsgericht Potsdam entschiedenen Konstellation wurden mit der Karte eines Kunden 500 Euro am Automaten abgehoben. Der Kunde hatte geltend gemacht, daß er zwar die Karte, nicht aber die zugehörige Geheimnummer erhalten, mithin auch die Karte nie genutzt habe und die Bank doch bitte die Videoaufzeichnungen vom Abhebungsvorgang prüfen möge. Dies war jedoch nicht mehr möglich, weil die Bank die Videoaufzeichnungen zwischenzeitlich gelöscht hatte.

Damit aber, so das Amtsgericht, habe das Bankinstitut dem Kunden faktisch die Möglichkeit genommen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung hat das Gericht der Bank konsequenterweise verboten, den abgehobenen Betrag dem Konto des Kunden zu belasten.

Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 20.7.2009, AZ: 20 C 338/08

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Themen: Bgh , Olg Karlsruhe , Automaten , Olg Brandenburg

Erschienen 12. November 2009 auf http://rechtsanwalt-online.blog.de.

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