Kartenscreening für Datenschützer kein Problem

Gordon Freiburg hat sich beim Hamburgischen Datenschutzbeauftragten beschwert, dass sein Kreditkartenkonto im Rahmen der Aktion Mikado durchleuchtet wurde. Die Antwort:

… bei der von Ihnen angesprochenen Auswertung von Kreditkartenzahlungen handelte es sich nicht um eine Rasterfahndung, sondern um eine Ermittlungsmaßnahme gegen bestimmte Straftäter. Die Auskunft der Kreditkartenunternehmen erfolgte aufgrund von § 161 a der Strafprozeßordnung als Rechtsgrundlage. Die Kreditkartenunternehmen wurden aufgefordert, die Kunden zu benennen, die in einem ganz konkreten Zeitraum einen bestimmten Betrag auf ein bestimmtes Konto gezahlt hatten. Die Kreditkartenunternehmen haben nur die Daten von Kunden herausgefunden und an die Staatsanwaltschaft weitergegeben, die sich auf die angefragten Kriterien bezogen. Datenschutzrechtlich war das Verfahren nicht zu beanstanden.

Das ist an Schlichtheit schwer zu überbieten. Bestimmte Straftäter? Zum Zeitpunkt des Kartenscreenings war noch nicht mal bekannt, ob die betreffende Internetseite überhaupt deutsche Kunden hat. § 161a Strafprozessordnung als Eingriffsgrundlage? Auch wenn es gern so miss…

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Themen: Freiburg

Erschienen 22. Januar 2007 auf http://www.lawblog.de.

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