(Kartellrecht) BGH vom 28.6.2011: Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz (KZR 75/10) PM
Schadensersatz wegen Kartellrechtsverstößen können nicht nur unmittelbare Kunden der Kartellteilnehmer verlangen, sondern auch ihnen
in der Absatzkette folgende Abnehmer. Der Kartellant kann aber gegen den Anspruch einwenden, der Anspruchsteller habe die
kartellbedingte Preiserhöhung an seine eigenen Kunden weitergegeben. Das hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs gestern
entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat die Klägerin die Beklagte aus abgetretenem Recht eines Druckereiunternehmens auf
Schadensersatz wegen Kartellabsprachen in Anspruch genommen. Die Beklagte war von Januar 1992 bis September 1995 an einem
Preiskartell der Hersteller von Selbstdurchschreibepapier (SD-Papier) beteiligt. Das steht aufgrund einer von ihr erfolglos
angegriffenen Entscheidung der EU-Kommission (vgl. EuG, Urt. v. 26.4.2007 – T 109/02; EuGH, Urt. v. 3.9.2009 – C-322/07 P), die der
Beklagten deshalb eine Geldbuße in Höhe von ca. 33 Mio. € auferlegt hat, fest. Das Druckereiunternehmen hat in diesem Zeitraum zu
kartellbedingt überhöhten Preisen SD-Papier von Großhändlern bezogen, die ihrerseits von am Kartell beteiligten Herstellern beliefert
wurden. Das Berufungsgericht hat der Klage teilweise stattgeben. Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die
Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, da noch weitere Feststellungen getroffen werden müssen.
Mit seiner Entscheidung, dass auch in der Absatzkette folgenden indirekten Abnehmern ein Schadensersatzanspruch wegen
kartellbedingter Preiserhöhungen zustehen kann, trägt der Bundesgerichtshof dem Umstand Rechnung, dass die nachteiligen Folgen eines
Preiskartells sich nicht notwendigerweise bei den unmittelbaren Abnehmern der Kartellanten realisieren, sondern – weil diese die
Preiserhöhungen weitergeben können – oft auf nachfolgende Marktstufen verlagert werden. Nach dem Sinn und Zweck des Kartell- und
Schadensersatzrechts ist es aber geboten, dass auch diejenigen Marktteilnehmer ihren Schaden ersetzt erhalten, auf deren Kosten ein
kartellrechtlich verbotenes Verhalten letztlich praktiziert wird. Dies ist auch die Auffassung des Gerichtshofs der europäischen
Union, der bereits ausgesprochen hat, dass jedermann berechtigt ist, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen, der
ursächlich auf ein nach Unionsrecht verbotenes Kartell zurückzuführen ist.
Wie der Bundesgerichtshof weiter entschieden hat, ist der Kartellteilnehmer aber grundsätzlich berechtigt, dem Schadensersatz
verlangenden Abnehmer entgegenzuhalten, dass dieser die von ihm gezahlten kartellbedingt überhöhten Preise an seine eigenen Kunden
weitergegeben und deswegen letztlich keinen Schaden mehr hat (“passing-on defence”). Durch diese Vorteilsausgleichung wird eine
unverhältnismäßige mehrfac…
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