Karsten Speck und die “Wachhundfunktion” der Presse - BGH Urt. v. 28.10.2008 – VI ZR 307/07
Vor wenigen Tagen entschied der für
zuständige VI. Zivilsenat des BGH über die Veröffentlichung von Bildern, die die Haftentlassung des Schauspielers Karsten Speck
zeigten. Knackpunkt war wieder einmal die Herstellung der praktischen Konkordanz zwischen der Pressefreiheit einerseits und dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits.
Im vorliegenden Fall überwog das mit der Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem
Persönlichkeitsrecht des Klägers:
Der Kläger ist ein bekannter Schauspieler und Moderator. Die Beklagte berichtete in der von ihr verlegten “Bild”-Zeitung unter der
Überschrift “Hier schlendert Karsten Speck in die Freiheit”, dass der zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten verurteilte
Kläger die Justizvollzugsanstalt schon zwei Wochen nach Haftantritt für einen Tag wieder verlassen habe. Er habe sich als geeignet
erwiesen, die Strafe im offenen Vollzug zu verbüßen. Illustriert ist der Artikel mit zwei Fotos, die den Kläger auf der Straße gehend
und beim Einsteigen in ein Auto zeigen und in der beschriebenen Situation entstanden sind. Der Kläger begehrt Unterlassung der
erneuten Veröffentlichung der Aufnahmen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen, weil es sich
bei den Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handle und berechtigte Interessen des Klägers durch den Abdruck nicht
verletzt würden.
Der u. a. für Presserecht (hier: Recht am eigenen Bild) zuständige VI. Zivilsenat hat dieses Urteil im Ergebnis bestätigt. Zwar
stelle die Veröffentlichung der Bilder einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, da sein Fehlverhalten
erneut öffentlich bekannt gemacht worden sei. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und der
Pressefreiheit der Beklagten müsse das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch zurückstehen. Das mit der Pressefreiheit geschützte
Informationsinteresse der Öffentlichkeit erscheine gewicht…
»
Vollständiger Artikel