Karnevalszeit ist Fotozeit – und Streitzeit?

Seit gestern ist endlich wieder die Hauptsession – der Strassenkarneval hat begonnen. Neben den diversen “Traditionen” im Karneval gibt es spätestens seit den 90ern eine weitere “Tradition”: Es werden massenhaft Fotos erstellt und z.B. in Fotostudios oder bei/von der Presse ausgestellt. Seit wenigen jahren kommen unzählige Bildergalerien im Internet dazu, auch wieder von Presse, lokalen Journalisten aber auch von Privatleuten gepflegt. Der Streit ist absehbar – und trat auch schon auf.

Im letzten Jahr schon musste ich zwischen einer Mutter und einem lokalen Webseitenbetreiber vermitteln, da die Mutter ein Foto ihrer Tochter bei diesem entdeckte und damit gar nicht glücklich war. Je nach den konkreten Umständen droht auch in der Tat eine Abmahnung, immerhin ist ein ungenehmigtes Foto grundsätzlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, denn ein Foto einer Person bedarf im Grundsatz immer deren Einwilligung. Dieser Grundsatz wird aber mitunter durchbrochen.

Wie immer ist zu diesem Thema der §23 KunstUrhG ins Auge zu fassen, der einen Verzicht auf die Einwilligung z.B: vorsieht im Rahmen für “Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben”. Als Aufzug im Sinne des §23 KunstUrhG ist insofern auch der Karnevalsumzug zu verstehen (Fricke in Wandtke/Bullinger, §23 KUG, Rn.29, 31).

So kurz ist also schon festzustellen: Ein Foto eines Karnevalsumzugs an sich kann kein Problem sein. Aber: Solche Fotos sind schnell langweilig. Wenn ich mir in diesen Tagen die ersten Bildergalerien ansehe, stosse ich spätestens nach 3-4 Fotos bereits auf erste Porträt-Aufnahmen. Insbesondere von Kindern – wie sieht es nun damit aus?

Da es sich nicht um ein Foto des “Umzugs” sondern um ein Porträtfoto handelt, kann die oben zitierte Ausnahme keine Anwendung finden. Aber: Dem Fotografen wird ein wenig entgegen gekommen: Die wohl h.M. (?) möchte Fotos von Einzelpersonen dann erlauben, wenn diese einen “repräsentativen Gesamteindruck der Veranstaltung vermitteln”. Das geht aber nicht bei jedem, es soll ja eine Ausnahmeregelung sein und wenn ein Kostüm alleine schon ausreichen würde, könnte man ja beliebig Fotos von jedem machen. Insofern wird man verlangen müssen, dass die entsprechende Person sich während der Veranstaltung “besonders exponiert” hat. Grundsätzlich sehe ich das in erster Linie bei denen, die am Karnevalsumzug selber teilnehmen, aber nicht bei Zuschauern. Hier wird man nochmals gesondert argumentieren müssen. Es ist aber zu bemerken, dass diese Auffassung (vertreten u.a. vom LG Stuttgart und Wandtke/Bullinger) nicht unumstritten ist. Durchaus überzeugend ist die Gegenmeinung, die darauf verweist, dass Umzüge deswegen fotografiert werden dürfen, weil der einzelne in der Masse verschwindet – und dass dieser nicht einfach aus der Anonymität der Masse herausgerissen werden darf.

Weiterhin wird man sich si…

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Themen: Datenschutz , Abmahnung , Allgemeines Persönlichkeitsrecht , Karneval , Kug , Aufzug , Fotos
Rechtsgebiet: Verbraucherrecht

Erschienen 4. März 2011 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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