Karneval in Köln ohne Glas

Vieles in Köln wiederholt sich. Uns so ist es für die in zwei Tagen startende Karnevalssession wieder so wie für die letzte: Die Stadt Köln erlässt für bestimmte Innenstadt-Bezirke ein Glasverbot und ordnet die sofortige Vollziehbarkeit dieses Verbots an. Das Verwaltungsgericht Köln ordnet die aufschiebende Wirkung der gegen das Glasverbot eingelegten Rechtsmittel an. Und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster kippt auf die Beschwerde der Stadt hin die Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts und bestätigt die sofortige Vollziehbarkeit des Glasverbotes an. So geschehen in der letzten Session wie auch in dieser:

Mit einer für sofort vollziehbar erklärten Allgemeinverfügung hatte die Stadt Köln für den 11. November 2010 in der Altstadt und im Zülpicher Viertel ein allgemeines Verbot ausgesprochen, Glasbehältnisse mitzuführen und zu benutzen. Und nachdem das Verwaltungsgericht Köln das von der Stadt Köln für die Sessionseröffnung am 11.11. ausgesprochene Glasverbot gestoppt hat, hat das Oberverwaltungsgericht in Münster wiederum das Glasverbot im Kölner Straßenkarneval bestätigt und damit die anderslautenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln aufgehoben:

Nach summarischer Prüfung spreche viel für die Rechtmäßigkeit des Glasverbots, so das Oberverwaltungsgericht Münster in seinen Entscheidungsgründen. Zwar werde im Allgemeinen durch das bloße Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen die Gefahrenschwelle nicht überschritten. Jedoch trete eine ordnungsrechtlich relevante Störung der öffentlichen Sicherheit durch die ordnungswidrige Entsorgung von Glasflaschen im öffentlichen Straßenraum ein, die im Kölner Straßenkarneval massenhaft erfolge. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre liege es nahe, das hinreichend wahrscheinlich entstehende “Scherbenmeer” bereits als unmittelbare Folge des Mitführens von Glasflaschen anzusehen. Es spreche auch viel dafür, dass die Stadt Köln all diejenigen als Störer in Anspruch nehmen dürfe, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über gefahrbringende Glasbehältnisse innehätten.

Vorsorglich hat das Oberverwaltungsgericht noch darauf hingewiesen, dass diese ohnehin nur vorläufige Bewertung der Gefahrenlage nicht ohne Weiteres auf andere Großveranstaltungen übertragbar sein dürfte. Ein Einschreiten in Fällen, in denen das Vorfeld konkreter Gefahren betroffen sei, bedürfe vielmehr einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.

Zeitgleich hat das OVG Münster auch ein gegenüber einem Kiosk-Betreiber ausgesp…

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Themen: Westfalen , Karneval , Gefahrenabwehr
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 9. November 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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