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Karlsruhe watscht ab - und die Folgen?

am 07.04.2006 von http://www.sartorienfelder.de

Und wieder einmal geht ein Haftbefehl vor dem BVerfG in den Orkus. Die Watschenmänner sind dieses Mal einige Richter am OLG Rostock:Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts wiederholen lediglich floskelhaft die im vorangegangenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2005 enthaltene Beurteilung oder nehmen sogar ausdrücklich auf diese Bezug. Demgegenüber fehlt es an der Analyse des seither eingetretenen Verfahrensablaufs. Während das Landgericht auf die zwischenzeitlich erfolgte Terminsaufhebung mit keinem Wort eingeht, erwähnt das Oberlandesgericht diese nur kurz und weist lediglich pauschal darauf hin, dass mit der Durchführung der Hauptverhandlung noch vor der in § 121 Abs. 1 StPO bezeichneten Frist gerechnet werden könne, weshalb eine für den Beschwerdeführer unzumutbare Verfahrensverzögerung nicht vorliege.

Diese Begründung legt zum einen nahe, dass das Oberlandesgericht einer vor dem Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO eingetretenen Verfahrensverzögerung schon grundsätzlich keine Bedeutung beimessen will. Eine derartige Auffassung widerspricht jedoch der beschriebenen Reichweite des Beschleunigungsgebots. Zum anderen lässt die Begründung nicht erkennen, ob das Oberlandesgericht überhaupt geprüft hat, ob und gegebenenfalls welche Verfahrensverzögerungen eingetreten sind und ob es sich den Umfang einer eingetretenen Verfahrensverzögerung in hinreichendem Maße vor Augen gehalten hat. Der von Verfassungs wegen geforderten Begründungstiefe bei Haftfortdauerentscheidungen kommt nach den obigen Ausführungen auch die Funktion einer Eigenkontrolle zu. Diese erfordert, …

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