Karlsruhe und die Sicherungsverwahrung
Das hat in einem sogenannten “Altfall” eines Sexualstraftäters der gegen die
zeitlich befristete Fortdauer der Unterbringung in der stattgegeben. Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln (sah die Freilassung im
Dezember 2011 vor) wurde aufgehoben. Wenn der Betreffende nach erneuter Prüfung frei zu lassen ist, dann hat nach Meinung des
Bundesverfassungsgerichts, die Freilassung sofort und unverzüglich zu erfolgen.
Der mehrfach einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer wurde im Jahr 1994 wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung, jeweils in
Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zugleich wurde gegen ihn
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die zum Zeitpunkt seiner Verurteilung geltende zehnjährige Höchstfrist für
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde zum 31. Januar 1998 aufgehoben. Der Wegfall der Befristung betraf auch alle zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neureglung bereits angeordneten und noch nicht erledigten Fälle der Sicherungsverwahrung (sog.
„Altfälle“).
Im April 2009 befand sich der Beschwerdeführer seit zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung. Auf der Grundlage zweier
Sachverständigengutachten, die eine bei dem Beschwerdeführer diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung und ein sehr hohes
Rückfallrisiko bescheinigten, ordnete das im Juni 2010 die Fortdauer der Sicherungsverwahrung an.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011 alle Vorschriften über die Anordnung und Dauer der
Sicherungsverwahrung wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit dem Freiheitsgrundrecht erklärt. Darüber hinaus hat
es die Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die zehnjährige Höchstfrist hinaus auch für
unvereinbar mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot erklärt. Nach den getroffenen Übergangsregelungen darf in diesen
„Altfällen“ die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder
Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer
psychischen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) leidet.
Im Juni 2011 hob das Oberlandesgericht auf der Grundlage weiterer Sachverständigengutachten den angefochtenen Beschluss des
Landgerichts auf und ordnete die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherungsverwahrung zum 19. Dezember 2011 an. Ausweislich
der aktuellen Gutachten leide der Beschwerdeführer nicht an einer psychischen Störung i. S. d. § 1 Absatz 1 Nr. 1 ThUG. Diese liege
erst vor, wenn die psychische Störung das Gewicht einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der gesetzlichen Regel zur
Schuldfähigkeit (§§ 20, 21…
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