Karlsruhe sagt Ja zu staatlicher Datenhehlerei
Für einen Anfangsverdacht spielt es keine Rolle, ob sich Behörden bei der Informationsbeschaffung selbst rechtswidrig verhalten haben
oder ob ihr strafbar handelte. So sieht es
das im Fall der vom angekauften Steuer-CDs aus Liechtenstein. Die Richter wiesen eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung
dieser Informationen ab.
Gegen die Beschwerdeführer wird wegen Einkommensteuerhinterziehung ermittelt. Das ließ ihre Wohnungen durchsuchen. Den Anfangsverdacht stützte das Amtsgericht darauf, dass
im Rahmen der Ermittlungen gegen einen Liechtensteiner Treuhänder bekannt geworden sei, dass die Beschwerdeführer Geld in angelegt haben, dessen Erträge sie
möglicherweise nicht versteuert haben.
Bei der Akteneinsicht stellten die Beschwerdeführer fest, dass Ausgangspunkt des Verfahrens Informationen des
Bundesnachrichtendienstes waren. Um was es genau ging, wurde ihnen nicht mitgeteilt mit der Begründung, die Unterlagen lägen noch
nicht einmal der Staatsanwaltschaft selbst vor.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Rechte auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren,
ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und der Rechtsschutzgarantie sowie
ihres verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Dem folgt das Bundesverfassungsgericht nicht. Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt nach seiner
Auffassung nicht ohne weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Dies gelte auch für Fälle einer fehlerhaften Durchsuchung.
Ein Beweisverwertungsverbot sei nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die
grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind, geboten. Ein absolutes
Beweisverwertungsverbot unmittelbar aus den Grundrechten hat das Bundesverfassungsgericht bislang nur in den Fällen anerkannt, in
denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist.
Vor diesem Hintergrund seien die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, ob
und inwieweit Amtsträger bei der Beschaffung der Daten nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt oder
gegen völkerrechtliche Übereinkommen verstoßen haben. Denn die…
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