Karin Langer – Fachanwältin für Verkehrsrecht in Heidelberg
Frau Rechtsanwältin Langer wurde 2006 als erster Anwältin in von der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe die Bezeichnung Fachanwältin für Verkehrsrecht verliehen.
Geb. 1961 in Heidelberg, verheiratet, 2 Söhne, studierte sie in Heidelberg und ist seit 1990 als Rechtsanwältin tätig. Sie ist
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie beschränkt sich bewusst auf ein Fachanwaltsgebiet, in welchem sie nahezu ausschließlich tätig ist. So kann durch ein hohes Maß an
Spezialisierung und Praxisnähe eine effiziente Mandatsbetreuung geleistet werden.
Innerhalb der Sozietät Heinz Rechtsanwälte in Heidelberg bearbeitet sie im Rahmen des Verkehrsrechts die Gebiete Verkehrszivilrecht,
insbesondere die Regulierung von Verkehrsunfällen (Fahrzeugschaden, Schmerzensgeldanspruch etc.), das Verkehrsstrafrecht und
Ordnungswidrigkeitenrecht (z.B. Rotlichtfahrten, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verkehrsunfallflucht, Trunkenheitsfahrten) sowie
das Fahrerlaubnisrecht (z.B. MPU, ausländischer Führerschein
Rechtsanwältin Langer bietet schnelle Hilfe im
Verkehrsrecht
Verkehrsunfälle passieren leider stündlich. Damit Sie alle Ihre Ansprüche durchsetzen können, brauchen Sie schnelle und
professionelle Hilfe. Diese Hilfe ist am effektivsten, wenn Sie sich an uns wenden, bevor Sie Kontakt mit der Versicherung des
Unfallgegners aufnehmen. Beachten Sie, dass Versicherungen gerne den Eindruck vermitteln, Ihre Interessen zu vertreten. Dies ist
gerade nicht der Fall.
Gleiches gilt für Bußgeld- und Verkehrsstrafsachen. Je früher Sie sich an uns wenden, desto erfolgreicher können wir für Sie
arbeiten. Karin Langer berät und vertritt Sie bei u.a. bei folgenden Ordnungswidrigkeiten: Rotlichtfahrten, Trunkenheitsfahrten
(Alkohol am Steuer), Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie Verkehrsunfallflucht.
Die Kosten unserer anwaltlichen Tätigkeit werden bei der Regulierung von Verkehrsunfällen im Rahmen der Haftung Ihres Unfallgegners
von der gegnerischen Versicherung übernommen. Hier rechnen wir ebenso wie in Bußgeld- und Verkehrsstrafsachen nach den gesetzlichen
Gebühren (RVG) ab.
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