Besteuerung Von Erwerbsminderungsrenten: Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten
Rechtslupe | 3. Juli 2009 — Eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente unterliegt bei einem Rentenbeginn in 2005 oder früher der Besteuerung mit 50% (§ 22 Nr.…
Eine Teilkapitalleistung (Kapitalabfindung) ist als einkommensteuerpflichtige “andere Leistung” der berufsständischen Versorgungseinrichtungen i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG anzusehen.
Gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG sind “sonstige Einkünfte” “Einkünfte aus wiederkehrenden Leistungen”. Nach § 22 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG gehören zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften auch Leibrenten und “andere Leistungen”, die u.a. aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden, soweit sie der Besteuerung unterliegen. Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente. Dieser bestimmt sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Vomhundertsatz (entsprechend der sich aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ergebenden Tabelle).
Der Begriff der anderen Leistungen ist durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 in Nr. 1 Satz 3 eingefügt worden. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sollten von diesem Tatbestandsmerkmal auch Teilkapitalisierungen erfasst sein, da diese anderenfalls nicht steuerbar wären. Der Begriff der “Leibrenten” wird um den Begriff “andere Leistungen” erweitert, weil z. B. bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Pensionskassen Teilkapitalisierungen zulässig sind, die andernfalls nicht steuerbar wären. Dieser Wille des Gesetzgebers hat im Wortlaut des Gesetzes seinen Niederschlag gefunden. Das Gesetz “fingiert” die “anderen Leistungen” als Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, somit als nach § 22 EStG der Steuerpflicht unterliegende Einkünfte. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass vom Gesetzeswortlaut nur wiederkehrende Bezüge umfasst seien, zu denen Einmalzahlungen nicht bzw. jedenfalls nicht durch die hiesige Gesetzesdefinition deklariert werden könnten (wie auch die Beschränkung auf den Begriff eines Jahresbetrages der Rente in Satz 2 der Regelung bestätige), folgt das Finanzgericht Düsseldorf dem …
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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