Kapital-Lebensversicherung muss vor Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe (oder Verfahrenskostenhilfe) „verwertet“ werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 09. Juni 2010 die lange Zeit strittige Frage entschieden, ob eine Prozesspartei eine vorhandene Kapital-Lebensversicherung, die sich im ungekündigten Zustand befindet, vor der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe "verwerten" muss oder ob der Partei gleichwohl Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass eine solche Kapital-Lebensversicherung grundsätzlich verwertet werden muss, soweit das sozialhilferechtliche Schonvermögen überstiegen ist. Ausnahmsweise könne es Gesichtspunkte geben, die eine Verwertung der Lebensversicherung unzumutbar machen.
Diese Gesichtspunkte sind dann aber von der bedürftigen Partei vorzutragen und nachzuweisen.
Exemplarisch führt der BGH dazu an, dass beispielsweise eine Verwertbarkeit der Lebensversicherung ausscheide, soweit der Vermögenseinsatz für die bedürftige Partei und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII).
Eine solche Verwertung kann eine Härte begründen, wenn die Verwertung unwirtschaftlich sei oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Ausdrücklich weist der BGH auch darauf hin, dass der Gesichtspunkt der "Unwirtschaftlichkeit" der Verwertung der Lebensversicherung keine Rolle spielt. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, dass Lebensversicherungen üblicherweise auch "beliehen" werden können, also eine Verwertung nicht automatisch bedeutet, dass das Versicherungsverhältnis gekündigt werden müsste und der Versicherungswert ausgezahlt würde. Gerade ein…
» Vollständiger ArtikelThemen: Kosten , Sgb , Prozesskostenhilfe , Vermögen , Verfahrenskostenhilfe , Scheidungsverfahren Und Verfahrenskosten , Schonvermögen Verfahrenskostenhilfe
Erschienen 8. Oktober 2010 auf http://www.scheidungsfix.de/.
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