Kanzlei Fareds aus Hamburg mahnt im Auftrag der Nu Image Films den Upload des Films “The Mechanic” auf Internettauschbörsen ab
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Aktuell versendet die Kanzlei aus im Auftrag der Nu Image Abmahnungen wegen Filesharing. Dem Empfänger wird vorgeworfen, den Film „Mechanic“ auf
einer sogenannten Internettauschbörsen in das Internet hochgeladen zu haben (Filesharing). Mit der Abmahnung werden der Nu Image
Films wegen des Filesharings vermeintlich zustehenden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend
gemacht. Der Empfänger der Abmahnung von Fareds wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche
Rechtsverletzung zu beseitigen und sich schriftlich zur Unterlassung zu verpflichten.
Unterlassungsanspruch, Zahlungsansprüche
Dem Schreiben ist eine Unterlassungserklärung beigefügt, die die Kanzlei Fareds / Rechtsanwalt Dr. Fleischer von dem Abgemahnten
verlangt, innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden. Für den Fall, dass dies nicht wie gefordert erfolgt, droht
die Kanzlei Fareds an, die Ansprüche der Nu Image Films aus der Urheberrechtsverletzung durch gerichtlich durchzusetzen, wodurch sich dann aus einem Gegenstandswert von
50.000,00 EUR Kosten in Höhe von 7.500,00 EUR für den Abgemahnten ergeben würden.
Zum Abgleich der mit der Abmahnung geforderten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bietet die Kanzlei Fareds im Namen der Nu
Image Films einen Betrag in Höhe von 890,00 EUR an und verlangt die Zahlung zur Vermeidung gerichtlicher Schritte binnen einer Frist
von 14 Tagen.
Was ist zu tun?
Auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken.
1.) Unterlassungserklärung
Zunächst ist zu untersuchen, ob die Abgabe der Unterlassungserklärung überhaut geschuldet ist. Die ist nicht immer der Fall und ist
von Einzelfall zu Einzelfall zu beurteilen. Auf keinen Fall aber sollte die von der Kanzlei Fareds vorgefertigte
Unterlassungserklärung abgegeben werden, da sich die von der Kanzlei Fareds vorformulierte Unterlassungserklärung lediglich auf das
konkret abgemahnte Werk bezieht und dies nicht in jedem Fall für den Abgemahnten rechtlich vorteilhaft sein muss. In bestimmten
Fällen empfiehlt sich die Abgabe einer sogenannten erweiterten Unterlassungserklärung, um Mehrfachabmahnungen zu vermeiden. Sofern
die Unterlassungserklärung geschuldet ist, ist zu empfehlen eine modifizierte Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist
abzugeben, um hier ein kostspieliges Verfahren zu vermeiden.
Wir raten zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte auf
keinen Fall unterzeichnet werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.
2.) Zahlen?
Bei den geltend gemachten anwaltlichen Gebührenansprüche ist – anders als in dem Abmahnschreiben ausgeführt – grundsätzlich von der
Anwendbarkeit der so genannten Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG auszugehen, was ei…
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