Kann jeder Versicherungsnehmer aufgrund Fehler der Versicherungen sein Geld zurück verlangen

Immer wieder gibt es Behauptungen wie, Fehler bei den Versicherungsbedingungen, so bekommen Sie ihr Geld zurück; Milliardenerstattung für Lebensversicherungskunden. Tatsächlich wird über die Frage, ob der Versicherungsnehmer selbst nach Jahren durch einen Widerspruch seine Versicherungsbeiträge zurückverlangen kann, voraussichtlich der Europäische Gerichtshof entscheiden. Betroffen sind nicht alle Versicherungen. Es sind nur Versicherungen betroffen, die vor der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen, nach dem sog. Policenmodell zustande kamen und bei denen der Versicherungsnehmer nicht die vollständigen Vertragsunterlagen erhalten hat. Hintergrund ist, dass die Versicherungen aufgrund europarechtlicher Richtlinien und seit der Einführung des § 5a VVG a.F. verpflichtet sind, dem Versicherungsnehmer alle wesentlichen Vertragsbedingungen mit Abschluss des Versicherungsvertrages zur Verfügung zu stellen. Nach Erhalt der Versicherungsvertragsbedingungen hatte der Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht von zwei Wochen. Hat der Versicherungsnehmer niemals die Versicherungsbedingungen erhalten, sollte das Widerspruchsrecht entsprechend der damaligen Gesetzeslage nach einem Jahr erlöschen. Der für Versicherungsrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Hinweisbeschluss vom 01.10.2010 (IV ZR 120/09; nicht veröffentlicht) mitgeteilt, dass er erwägt durch den EuGH überprüfen zu lassen, inwieweit die Begrenzung des Widerspruchsrechts gem. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf ein Jahr eine hinreichende Umsetzung der Richtlinie 92/96/EWG bzw. der Richtlinie 2002/83/EG darstellt. Sollte der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen, dass die gesetzliche Begrenzung des Widerspruchsrechts auf ein Jahr nicht mit Europarecht vereinbar ist, können die Versicherungsnehmer, die die erforderlichen Vertragsunterlagen nicht erhalten haben, den Versicherungsvertrag selbst nach Jahren noch rückabwickeln. Dies ist in der Regel für die Versicherungsnehmer kapitalbildender Versicherungen mit einer ungünstigen Entwicklung oder bei einer vorzeitigen beabsichtigten Auflösung der Versicherung überlegenswert. Die Versicherungen werden sich auf den Standpunkt stellen, dass diese keine Schuld an der fehlerhaften Umsetzung der Richtlinien trifft und die Versicherungen ihre gesamten Prämienkalkulation auf die damalige Gesetzeslage aufgebaut haben. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Versicherungen bereits aufgrund der fehlenden Übergabe der Vertragsunterlagen gegen die damals bestehende Rechtslage verstoßen haben. Sie können daher keinen größeren Schutz genießen, als den durch die Informationspflichten zu schützenden Versicherungsnehmer. Außerdem haben die Versicherungen im Laufe des Vertragsverhältnisses jederzeit die Möglichkeit, dem Versicherungsnehmer die Vertragsunterlagen mit einer Belehrung über sein noch bestehendes Widerspruchsrecht zu übersenden und damit ihrer gesetzlichen Informationspflicht nachträglich nachzukommen. Ganz an…

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Themen: Lebensversicherung , Widerspruch , Fehler , Unwirksam , Geld Zurück , Versicherungsbedingungen

Erschienen 26. Februar 2011 auf http://www.rechtsklarheit.de/blog.

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