Kann jeder Versicherungsnehmer aufgrund Fehler der Versicherungen sein Geld zurück verlangen
Immer wieder gibt es Behauptungen wie, bei den
Versicherungsbedingungen, so bekommen Sie ihr Geld zurück; Milliardenerstattung für Lebensversicherungskunden. Tatsächlich wird über
die Frage, ob der Versicherungsnehmer selbst nach Jahren durch einen Widerspruch seine Versicherungsbeiträge zurückverlangen kann,
voraussichtlich der Europäische Gerichtshof entscheiden. Betroffen sind nicht alle Versicherungen. Es sind nur Versicherungen
betroffen, die vor der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen, nach dem sog. Policenmodell zustande kamen und bei
denen der Versicherungsnehmer nicht die vollständigen Vertragsunterlagen erhalten hat. Hintergrund ist, dass die Versicherungen
aufgrund europarechtlicher Richtlinien und seit der Einführung des § 5a VVG a.F. verpflichtet sind, dem Versicherungsnehmer alle
wesentlichen Vertragsbedingungen mit Abschluss des Versicherungsvertrages zur Verfügung zu stellen. Nach Erhalt der
Versicherungsvertragsbedingungen hatte der Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht von zwei Wochen. Hat der Versicherungsnehmer
niemals die erhalten, sollte das Widerspruchsrecht entsprechend der damaligen
Gesetzeslage nach einem Jahr erlöschen. Der für zuständige Senat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Hinweisbeschluss vom
01.10.2010 (IV ZR 120/09; nicht veröffentlicht) mitgeteilt, dass er erwägt durch den EuGH überprüfen zu lassen, inwieweit die
Begrenzung des Widerspruchsrechts gem. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf ein Jahr eine hinreichende Umsetzung der Richtlinie 92/96/EWG
bzw. der Richtlinie 2002/83/EG darstellt. Sollte der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen, dass die gesetzliche
Begrenzung des Widerspruchsrechts auf ein Jahr nicht mit Europarecht vereinbar ist, können die Versicherungsnehmer, die die
erforderlichen Vertragsunterlagen nicht erhalten haben, den Versicherungsvertrag selbst nach Jahren noch rückabwickeln. Dies ist in
der Regel für die Versicherungsnehmer kapitalbildender Versicherungen mit einer ungünstigen Entwicklung oder bei einer vorzeitigen
beabsichtigten Auflösung der Versicherung überlegenswert. Die Versicherungen werden sich auf den Standpunkt stellen, dass diese keine
Schuld an der fehlerhaften Umsetzung der Richtlinien trifft und die Versicherungen ihre gesamten Prämienkalkulation auf die damalige
Gesetzeslage aufgebaut haben. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Versicherungen bereits aufgrund der fehlenden Übergabe der
Vertragsunterlagen gegen die damals bestehende Rechtslage verstoßen haben. Sie können daher keinen größeren Schutz genießen, als den
durch die Informationspflichten zu schützenden Versicherungsnehmer. Außerdem haben die Versicherungen im Laufe des
Vertragsverhältnisses jederzeit die Möglichkeit, dem Versicherungsnehmer die Vertragsunterlagen mit einer Belehrung über sein noch
bestehendes Widerspruchsrecht zu übersenden und damit ihrer gesetzlichen Informationspflicht nachträglich nachzukommen. Ganz an…
»
Vollständiger Artikel