Kann ein Verkaufsangebot ohne Weiteres zurückgenommen werden?

Wie schon einmal ausgeführt, hängt die wirksame und ohne Folgen bleibende Rücknahme eines Verkaufsangebots im Internet davon ab, auf welche Art der Kaufvertrag zustande kommt. Bei dem normalen Onlineshop ist das Einstellen eines Angebots grundsätzlich unverbindlich, wohingegen die Einstellung eines Angebots, beispielsweise bei der Onlinehandelsplattform eBay, bereits ein bindendes Angebot darstellt. Dieser Unterschied hat erhebliche Auswirkungen. Im ersten Fall kann der Onlinehändler den Antrag des Kunden auf Abschluss eines Kaufvertrags ablehnen. Im letzten Fall hängt es davon ab, welche Rücknahmegründe in den zugrundeliegenden AGB der Verkaufsplattform geregelt sind. Nur dann, wenn ein solcher dort geregelter Grund vorliegt, kann der Anbieter ohne weitere Konsequenzen das Angebot vor endgültigen Vertragsschluss zurückziehen. Dass nicht alle Gründe dies gewährleisten, zeigt der nachfolgende Fall.

1. Das Amtsgericht Hamm entschied einen Fall, bei dem der spätere Beklagte auf einer Onlinehandelsplattform einen PKW anbot. Kurze Zeit später beendete dieser das Angebot, wobei der spätere Kläger zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende war. Daraufhin forderte der spätere Kläger die Übereignung gegen Zahlung des Kaufpreises. Als die hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrich, erklärte er den Rücktritt und begehrte Schadensersatz. Als außergerichtlich keine Einigung zu erzielen war, machte dieser den Anspruch gerichtlich geltend. Der Beklagte verteidigte sich mit der Auffassung, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Portals es erlauben, dass ein Angebot vor Ablauf von 12 Stunden vor Ende der Auktion ohne Begründung rücknehmbar sei.

2. Das Amtsgericht Hamm hat mit Urteil vom 14.09.2011 unter dem Aktenzeichen 17 C 157/11 den Anspruch des Klägers dem Grunde nach stattgegeben. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den zur Verfügung stehenden Hinweisen, die nach der Rechtsprechung bei der Auslegung heranzuziehen sind, ein vorzeitiger Beendigungsgrund und die technischen Voraussetzungen für das Beenden gegeben sein muss. Dafür wäre es erforderlich, dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf geeignet sei. Diese zuvor genannten Gründe lägen vorliegend nicht vor, weil sich der Beklagte nur entschlossen hätte den Artikel doch nicht zu verkaufen. Zudem sei aus der Auslegung der entsprechenden Regelungen nicht zu entnehmen, dass jeder Verkäufer sein Angebot ohne Verpflichtung zurücknehmen könne, wenn die Auktion noch 12 Stunden oder länger läuft. Damit habe der Beklagte unberechtigter Weise sein Angebot zurückgezogen mit der Konsequenz, dass ein wir…

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Themen: Ebay , Schadensersatz , Verbraucher , Reaktion , Verkauf , Angebot , Abrufbarkeit , Ebay & CO
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 9. Februar 2012 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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