Kann eine unwirksame Kündigung in eine Abmahnung umgedeutet werden?
Kann eine unwirksame in eine umgedeutet werden?
Im Kündigungsrecht kann man erstaunlich oft Kündigungen in andere Erklärungen umdeuten. Dabei gilt der Grundsatz, dass man ein „Mehr“
in ein „Weniger“ umdeuten kann, aber nicht umgekehrt, so z.B. eine außerordentliche Kündigung in eine ordentliche aber nicht eine
ordentliche in eine außerordentliche Kündigung. Die Frage ist nun, gilt dies auch im Verhältnis Kündigung zur arbeitsrechtlichen
Abmahnung?
– Kündigung in Abmahnung
Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt und erhebt dieser gegen die Kündigung eine zum
Arbeitsgericht, woraufhin der Arbeitgeber unterliegt, liegt eine unwirksame Kündigung vor, die grundsätzlich in eine Abmahnung
umgedeutet werden kann(BAG, Entscheidung vom 31.08.19989, NZA 1990, 433). . Der Grund dafür liegt darin, dass auch der Kündigung eine
Rüge- und Warnfunktion erfüllt – wie die Abmahnung – und von daher als Abmahnung umgedeutet werden kann, wenn – trotz der
Unwirksamkeit der Kündigung - eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegt.
denkbare Fälle – verhaltensbedingte Kündigung — Abmahnung
Hier sind Fälle denkbar, bei denen es eben für eine verhaltensbedingte Kündigung nicht ausreicht, da der Verstoß des Arbeitnehmers…
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