Kann der Provider bei Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden

Im Rahmen von Verletzungen von immateriellen Schutzgütern hat der Rechteinhaber verschiedenste Möglichkeiten gegenüber dem mutmaßlichen Schuldner vorzugehen. Wichtig ist dabei, dass der Unterlassungsanspruch gegenüber dem Schuldner nicht von einem Verschulden dessen abhängig ist. Neben dem eigentlichen Handelnden oder Anschlussinhaber kommen auch noch andere mögliche mutmaßliche Schuldner in Betracht. So kann beispielsweise bei unzulässigen Einträgen unter Umständen auch der Forenbetreiber auf Unterlassung haften. Möglicherweise ist aber auch der Provider in die Pflicht zu nehmen, beispielsweise dann, wenn der eigentlich Handelnde nicht greifbar ist. Mit einem solchen Fall soll sich nachfolgend auseinander gesetzt werden.

1. Das Landgericht Hamburg hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag. Die spätere Klägerin war und ist eine deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik. Diese ist aufgrund der mit den Rechteinhabern abgeschlossenen Verträgen Inhaberin der Nutzungsrechte für bestimmte Werke. Die spätere Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, welche auch den Zugang zum Internet anbietet. Die spätere Beklagte vermittelte als Access-Provider einen Zugang zu einem Internetdienst, über den Links zu rechtwidrigen Kopien von Musikwerken zu Verfügung gestellt wurden, an denen die spätere Klägerin die Nutzungsrechte innehatte. Schon früher wurde versucht, gegen den eigentlich Handelnden vorzugehen, was allerdings nicht gelang. Deswegen wurde sich nachfolgend an die spätere Beklagte gewandt. Als die spätere Beklagte eine Sperrung der Abrufe verweigerte, wurde der mutmaßliche Anspruch gerichtlich geltend gemacht.

2. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12.03.2010 unter dem Aktenzeichen 308 O 640/08 die Klage als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beklagten die Durchführung der technisch möglichen Maßnahmen rechtlich unmöglich seien. Zwar käme im vorliegenden Fall eine Störerhaftung des Access-Providers durchaus in Betra…

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Themen: Abmahnung , Urheber , Hamburg , Access Provider , Übernahme , Eingriff , Dienstleistungen , Schutzrechte , Zweck , Durchsetzung

Erschienen 15. Februar 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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